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1 StR 234/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 234/20 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR234.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. Dezember 2019, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht, davon in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in fünf weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Ihr weitergehendes Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch (Fälle 22 bis 33 der Urteilsgründe) bedarf der Änderung.

a) Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

aa)ʺBezüglich der Taten zu Ziffern 27 und 31 (UA S. 29, 31) ist der Schuldspruch … dahingehend klarzustellen, dass die Angeklagte auch diesbezüglich – ebenso wie bei den Taten zu Ziffern 28, 29, 30, 32 und 33 (UA S. 30 f.) – jeweils den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornografischer Absicht gemäß § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 3 StGB erfüllt. Aus der Erwähnung des § 176a Abs. 3 StGB bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 37) sowie aus der Strafzumessung (UA S. 43) ergibt sich, dass das Gericht den Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 3 StGB auch bei diesen Taten als erfüllt angesehen hat.ʺ …

bb)ʺWeiterhin ist der von dem Landgericht im Urteilstenor verwendete Begriff des ‚Verbreitens‘ als Tathandlung gemäß § 184b StGB missverständlich, da die Tathandlungsvariante des ‚Verbreitens‘ im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegend gerade nicht erfüllt ist. Kinderpornografische Schriften verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht, indem er sie ‚auf den Weg bringt‘. Die Weitergabe an eine oder mehrere bestimmte Personen genügt hingegen nicht (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 46. Edition 2020, StGB § 184b Rn. 9 mwN). Da die Angeklagte in allen Fällen nur dem Mitangeklagten H. den Besitz an den von ihr gefertigten Aufnahmen verschafft hat und sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, dass sie mit der Weitergabe an einen nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis rechnete, hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Tathandlungsvarianten … der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 … StGB als erfüllt angesehen (UA S. 37)...ʺ

b) Zudem ist in den Fällen 28 bis 30 sowie 32 und 33 der – hier durch den Vollzug des Oralverkehrs – tateinheitlich verwirklichte Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB neben dem Missbrauch in kinderpornographischer Absicht (§ 176a Abs. 3 StGB) im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19 Rn. 24-32 und vom 16. Dezember 2015 – 2 StR 191/15 Rn. 1).

c) Dass das Landgericht die Tatbestandsvariante des Herstellens einer kinderpornographischen Schrift (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht gesondert ausgeurteilt hat, beschwert die Angeklagte jedenfalls nicht (zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem Herstellen und dem Drittbesitzverschaffen vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19 Rn. 24-32).

d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich die geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

ʺAllerdings hat die Kammer verkannt, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Selbstanzeige bereits Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Satz 3 StGB in Bezug auf den Mitangeklagten H. geleistet hat, indem sie nicht nur ihre eigenen Tatbeiträge geschildert, sondern ihn als Hintermann der Taten benannt und durch ihre freiwilligen Angaben die bei ihm durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen überhaupt erst ermöglicht hat (vgl. … BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 3 StR 15/11, juris Rn. 9 ff.). Bei der Strafzumessung im engeren Sinn wird dies auch von der Kammer gesehen und im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen gemäß § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd gewertet (UA S. 42). Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass die Kammer bei zutreffender Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 StGB darüber hinaus auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen und dies zu einer Herabsetzung der Einzelstrafen geführt hätte. Dies gilt insbesondere für die Taten zu Ziffern 27 - 33, bei denen das Landgericht in ersichtlicher Orientierung an der Strafuntergrenze des Regelstrafrahmens des § 176a Abs. 3 StGB die Einzelstrafen auf jeweils zwei Jahre bemessen hat (UA S. 43).ʺ

b) Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat hier – sich dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht verschließend – die zugehörigen Feststellungen mit auf.

Raum Bär Jäger Leplow Fischer Vorinstanz: Tübingen, LG, 10.12.2019 - 47 Js 12185/18 2 KLs

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