Paragraphen in 2 StR 26/15
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3 | 45 | StPO |
1 | 44 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 26/15 BESCHLUSS vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juli 2014 gewährt.
2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 7. November 2014, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Gründe:
Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Denn der Angeklagte war ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert. Er konnte und durfte darauf vertrauen, dass sein Wahlverteidiger nach Einlegung der Revision dieses Rechtsmittel auch fristgerecht begründen würde. Soweit der Verteidiger untätig geblieben ist, weil über seinen schon längere Zeit zuvor bestellten Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht entschieden worden war, war dies für den Angeklagten nicht vorhersehbar; weder das Versäumnis der Strafkammer noch das (angesichts des bestehenden Wahlverteidigermandats nicht nachvollziehbare) Unterlassen einer fristgerechten Begründung der Revision durch den Wahlverteidiger dürfen den Angeklagten zum Nachteil gereichen.
Nachdem der Verteidiger (nach zwischenzeitlich am 4. November 2014 erfolgter Beiordnung als Pflichtverteidiger) mit Telefaxschreiben vom 13. November 2014 die Revision begründet hat, die versäumte Handlung damit innerhalb der (ab Zustellung des Beschlusses vom 7. November 2014 an den Angeklagten ab 13. November 2014 laufenden) einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden ist, war auch die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegeben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).
VRiBGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
Krehl Ott Krehl Eschelbach Zeng
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