Paragraphen in XI ZB 2/18
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1 | 42 | ZPO |
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 2/18 BESCHLUSS vom 25. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB2.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: I.
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen angeblich rechtswidrigen Verhaltens als Drittschuldnerin bei der Durchführung einer Pfändung auf Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Das Amtsgericht hat einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 12. September 2017 zurückgewiesen. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 16. Oktober 2017 zurückgewiesen. Das den Einzelrichter betreffende Ablehnungsgesuch der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 5. Dezember 2017 für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§§ 42 ff. ZPO) sieht im Ablehnungsverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht ausdrücklich zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 - XI ZB 5/16, juris Rn. 4 mwN).
Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch, soweit sie es als Revision bezeichnet, unzulässig. Eine Revision findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen Endurteile statt.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2017 - 35 C 142/17 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2017 - 10 T 6/17 -
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