Paragraphen in IX ZR 155/15
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 155/15 BESCHLUSS vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZR155.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 9. März 2017 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 2015 wird hinsichtlich der Klägerin zu 2 als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerinnen. Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre Kosten selbst.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.363.903,10 € festgesetzt.
Gründe:
Die gegen die Klägerin zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte insoweit nicht beschwert ist. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 in vollem Umfang abgewiesen. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Schoppmeyer Lohmann Meyberg Pape Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 07.11.2013 - 7 O 180/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.2015 - I-25 U 89/13 -
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