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VIa ZR 1149/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1149/22 BESCHLUSS vom 18. Februar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIAZR1149.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Brenneisen und die Richter Messing, Dr. Katzenstein und Dr. F. Schmidt beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist unbegründet.

I. Sie macht geltend, der Senat sei bei seiner Würdigung in Rn. 8 seines Urteils in dieser Sache vom 22. Oktober 2024 (VIa ZR 1149/22, juris) in entscheidungserheblicher Weise von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, nach der es für die Aktivlegitimation bezüglich deliktischer Ansprüche wegen des Erwerbs eines Dieselfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht darauf ankomme, ob der jeweilige Kläger Eigentümer, sondern ausschließlich darauf, ob er Käufer des Fahrzeugs sei (Hinweis der Anhörungsrüge auf die Urteile vom 11. September 2023 - VIa ZR 1693/22, juris Rn. 7 sowie vom 9. Oktober 2023 - VIa ZR 598/22, juris Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 sowie BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, juris Rn. 21 f., 23, 31). Er habe zudem seine Absicht, auf die unstreitig durch den Kläger erfolgte Kaufpreiszahlung abzustellen, im Termin am 22. Oktober 2024 nicht erkennen lassen. Der Senat habe vor diesem Hintergrund gebotene Hinweise unterlassen und eine Überraschungsentscheidung getroffen.

II. Die geltend gemachten Hinweispflichtverletzungen liegen nicht vor.

1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 2024 keine rechtliche Sicht zugrunde gelegt, die von derjenigen abwich, die er in den von der Anhörungsrüge herangezogenen Passagen seiner früheren Entscheidungen vertreten hat. Er hat in diesem Urteil lediglich aus den auch von der Anhörungsrüge nicht in Zweifel gezogenen Umständen geschlossen, die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergäben jedenfalls nicht, dass die Klage auch im Hinblick auf eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mangels Aktivlegitimation abweisungsreif und die Revision folglich zurückzuweisen sei. Dies gilt selbst für den Fall eines von den Vorinstanzen nicht festgestellten, nur über einen Zwischenerwerb durch seine Mutter vermittelten Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 75). Eine eigene Sachentscheidung des Senats in Form der Zurückweisung der Revision kam damit nicht in Frage.

2. Soweit der Kläger eine weitere Gehörsverletzung damit zu begründen versucht, der Senat habe ohne vorherigen Hinweis auf die unstreitige Kaufpreiszahlung durch den Kläger abgestellt, liegt ebenso wenig eine Überraschungsentscheidung vor. Aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts ergibt sich, dass der Kläger den Kaufpreis gezahlt hat. Auf dieses Protokoll hat die Beklagte - was die Anhörungsrüge im Übrigen selbst vorträgt - im Verhandlungstermin vor dem Senat Bezug genommen, woraufhin die Vorsitzende - was die Anhörungsrüge in anderem Zusammenhang ebenfalls selbst vorträgt - an kündigte, der Senat werde sich auf die erhobene Beanstandung hin mit dem in Frage stehenden Tatsachenvortrag nochmals befassen.

C. Fischer Brenneisen Messing Katzenstein F. Schmidt Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2021 - 82 O 297/21 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.07.2022 - 5 U 4625/21 -

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