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V B 95/11

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.8.2012, V B 95/11 Beschränkung der Prozessvollmacht im FG Verfahren zulässig - Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Ladung Gründe Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor, denn das FG hat wegen einer fehlerhaften Ladung den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt.

Das FG hat verfahrensfehlerhaft seine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 GG) verletzt, weil es die Mutter des Geschäftsführers der Klägerin (Frau H), deren Vollmacht nicht die Vertretung in der mündlichen Verhandlung umfasste, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen hat und nicht den Geschäftsführer der Klägerin.

a) Gemäß § 91 FGO sind grundsätzlich "die Beteiligten" zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden, bei einer juristischen Person somit deren gesetzlichen Vertreter. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, will das Gesetz verhindern, dass dieser vom Gericht bei der Ladung übergangen wird, sodass bei Bestellung eines Bevollmächtigten die Zustellungen "an ihn zu richten" sind (§ 62 Abs. 6 Satz 5 FGO). Entbehrlich ist die persönliche Ladung eines Klägers jedoch nur dann, wenn der Bevollmächtigte den Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren auch wirksam vertreten konnte (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 91 FGO Rz 40, 45). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn nach der vom Geschäftsführer der Klägerin erteilten Prozessvollmacht vom 15. Oktober 2008 war Frau H "nicht zur alleinigen Vertretung" in einer mündlichen Verhandlung berechtigt. Eine alleinige Vertretung bedurfte vielmehr "einer zusätzlichen Einzelvollmacht", die nicht erteilt wurde. Daneben war Frau H lediglich eine Zustellungsvollmacht zum Empfang von Schriftstücken erteilt worden.

b) Die Beschränkung der Vollmacht war zulässig und daher vom FG zu beachten. Für den Umfang der Vollmacht gelten nach § 155 FGO die §§ 81 bis 84 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644). Nach § 83 Abs. 2 ZPO kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. Im Verfahren vor dem FG können die Beteiligten nach § 62 Abs. 1 FGO den Rechtsstreit selbst führen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung fehlte es daher an einer wirksamen Bevollmächtigung der Frau H, weshalb das FG den Geschäftsführer der Klägerin hätte laden müssen. Hat ein Beteiligter keinen Prozessbevollmächtigten bestellt, war er im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten, wenn er --wie im Streitfall-- zur mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das FG entschieden hat, nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225, m.w.N.).

c) Die fehlerhafte Ladung ist nicht nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Diese Regelung betrifft nur Fehler in der Übermittlung des Dokuments, das zugestellt werden soll, nicht dagegen inhaltliche Mängel des zuzustellenden Schriftstücks; sie ist daher nicht anwendbar, wenn derjenige, an den sich die Ladung richtet, unzutreffend bezeichnet ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 1991 IX R 57/90, BFH/NV 1992, 51; vom 17. März 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, denn das FG hat nicht --wie erforderlich-- den Geschäftsführer der Klägerin, sondern eine andere Person, Frau H, zur mündlichen Verhandlung geladen, an die die Ladung nicht gerichtet werden konnte. Ob die Klägerin aufgrund der Zustellung an die Zustellungsbevollmächtigte, Frau H, vom Termin der mündlichen Verhandlung erfahren haben könnte, ist insoweit unerheblich.

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