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4 StR 525/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 525/16 BESCHLUSS vom 15. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:150317B4STR525.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 11 und 12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in zehn Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zehn Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsfeststellungen eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht hinreichend belegen.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden 16 Einzelstrafen zwischen drei Jahren und einem Jahr aus, dass die Strafkammer ohne die für die eingestellten Taten verhängten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

In dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender

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