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IV ZR 310/14

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 310/14 BESCHLUSS vom 17. August 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 17. August 2015 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 11. Juli 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, der eine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

D. VN zahlte von Februar 1999 bis November 2011 Prämien in Höhe von insgesamt 23.622,06 €. Zum 1. Dezember 2012 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 12.415,26 €.

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben und inhaltlich fehlerhaft, weil der Adressat nicht genannt sei, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung entspreche den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Sie sei in drucktechnisch hinreichend deutlicher Form erfolgt. Sie befinde sich an markanter Stelle unten auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins unmittelbar vor den Unterschriften, sei fettgedruckt, durch eine Zwischenüberschrift hervorgehoben und springe direkt ins Auge. Die Belehrung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden; § 5a VVG a.F. habe die Angabe des Widerspruchsadressaten nicht verlangt. Die Widerspruchsfrist habe daher mit Erhalt der nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderlichen Unterlagen begonnen und sei abgelaufen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage, ob das Policenmodell mit Europäischem Recht vereinbar sei, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese Frage stellt sich hier nicht.

a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und die Revision zu Recht nicht in Zweifel zieht, ist die Belehrung im Versicherungsschein drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Die Widerspruchsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb unvollständig, weil sie den Adressaten des Widerspruchs nicht benennt. Abgesehen davon, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. dies nicht verlangt, sind - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - im Versicherungsschein (Anlage B 6) der Firmenname der Beklagten, ihre Post- und Hausanschrift sowie die Faxnummer in drucktechnisch deutlicher Form angegeben, so dass d. VN über alle für einen Widerspruch nötigen Informationen verfügte.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht aus der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1999 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte fast 13 Jahre die Versicherungsprämien, kündigte dann den Vertrag und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Erst fünf Monate nach der Kündigung erklärte er den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Januar 1999 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.

2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 06.02.2014 - 10 O 4863/13 Ver OLG München, Entscheidung vom 11.07.2014 - 25 U 658/14 -

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