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X ZR 124/22

BUNDESGERICHTSHOF X ZR 124/22 BESCHLUSS vom 28. Januar 2025 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2025:280125BXZR124.22.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2025 durch die Richter Dr. Deichfuß, Hoffmann, Dr. Rensen, Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 14. November 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. 2 Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. November 2024 die im Lizenzvertrag enthaltene Schiedsabrede dahin auslegt, dass die Parteien dem Schiedsgericht damit nicht die Befugnis eingeräumt haben, über den Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte zu entscheiden und die Beklagte für den Fall, dass dieser Rechtsbestand verneint wird, zu verpflichten, mit Wirkung inter partes gegenüber der Klägerin auf das betreffende Schutzrecht zu verzichten. 3 Zur Begründung hat der Senat zustimmend Bezug genommen auf die Ausführungen des Schiedsgerichts in dem den Parteien bekannten Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2021. Das Schiedsgericht hat dort ausgeführt, dass sich aus dem Lizenzvertrag nicht die Befugnis des Schiedsgerichts ergibt, die hiesige Beklagte zum vollständigen oder teilweisen Widerruf eines Vertragsschutzrechts zu verpflichten. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass der im Schiedsspruch nicht ausdrücklich erörterte Hinweis der Beklagten auf mögliche Kostenvorteile einer Übertragung der Entscheidung über den Rechtsbestand auf das Schiedsgericht keine abweichende Beurteilung rechtfertige.

Dass sich die Entscheidungsgründe nicht mit jedem Aspekt des Vorbringens der Beklagten ausdrücklich auseinandersetzen, begründet keinen Gehörsverstoß.

Soweit die Beklagte die Auslegung des Lizenzvertrags und der darin enthaltenen Schiedsabrede weiterhin als unzutreffend ansieht, ist damit ebenfalls kein Gehörsverstoß aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Deichfuß Hoffmann Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.10.2022 - 6 Ni 15/22 -

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