Paragraphen in III ZB 55/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | ZPO |
1 | 573 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | ZPO |
1 | 573 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 54/22 III ZB 55/22 III ZB 56/22 BESCHLUSS vom
1. September 2022 in dem Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts ECLI:DE:BGH:2022:010922BIIIZB54.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2022 durch den Richter Reiter und die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Böhm, Dr. Kessen und Liepin beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2021, 12. November 2021 und 25. April 2022 - 4 EK 7/21 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beabsichtigt eine Entschädigungsklage wegen behaupteter Verzögerung dreier Gerichtsverfahren. Er wendet sich jeweils mit der Rechtsbeschwerde gegen drei in dem Verfahren 4 EK 7/21 ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 28. Oktober 2021 "gegen die mit der Leitung der Rechtssache betrauten [sic] Richterin" und gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist durch Beschluss vom 12. November 2021 als unzulässig verworfen worden. Die mit Schreiben des Antragstellers vom 14. April 2022 gemäß § 573 ZPO eingelegte Erinnerung "gegen die Untätigkeit der Geschäftsstelle" hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. April 2022 als unzulässig verworfen.
In keinem der angefochtenen Beschlüsse ist die Rechtsbeschwerde zugelassen worden.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.
Reiter Arend Böhm Kessen Liepin Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.06.2021 - 4 EK 7/21 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | ZPO |
1 | 573 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | ZPO |
1 | 573 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen