Paragraphen in 14 W (pat) 19/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 20 | PatG |
1 | 99 | PatG |
1 | 269 | ZPO |
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1 | 20 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 199 81 493 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner BPatG 152 08.05 beschlossen:
1. Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2. Der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2013 ist wirkungslos.
Gründe I.
Gegen das Patent 199 81 493 mit der Bezeichnung
„Biologische Substanz hergestellt aus fein zerkleinerten Sonnenblumenkernen“
wurde am 6. Juli 2009 Einspruch erhoben. Auf den Einspruch hin hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent mit Beschluss vom 8. August 2013 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin auf das Patent verzichtet. Zuvor hatte bereits die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Durch den gegenüber dem DPMA mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 erklärten und dort am 7. Mai 2016 zugegangenen Verzicht, ist das Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Damit haben sich das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren erledigt, da wegen des Erlöschens des Streitpatents ein Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf des Patents nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem). Nach der zuvor erfolgten Rücknahme des einzigen Einspruchs stand auch die Frage nicht mehr im Raum, ob auf Seiten der Einsprechenden ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Verfahren gegeben sein könnte.
Die Erledigung des Verfahrens sowie die Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses gem. §§ 99 Abs. 1 PatG, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO war aus Gründen der Rechtssicherheit durch Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG Mitt. 2011, 366 - Optische Inspektion von Rohrleitungen).
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Dr. Maksymiw Schell Dr. Jäger Dr. Wagner Fa
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