• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

II ZR 348/13

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 348/13 BESCHLUSS vom 30. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen:

An dem mit Beschluss vom 18. März 2014 für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert wird festgehalten.

Gründe:

Anlass, den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, wie von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus II. Instanz in eigenem Namen angeregt, von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG abzuändern, besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht Hannover den Wert der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerb mit 180.000 € zu niedrig angesetzt hat, wie die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nunmehr erstmals rügen und sich der ursprünglich in der Klageschrift genannten Streitwertangabe von 4 Mio. € anschließen.

Die Klägerin hat ihre Unterlassungsanträge nämlich in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert bezüglich der auf Feststellung der Erledigung geänderten Anträge daraufhin im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach bemessen, welche Kosten durch das bisherige Verfahren entstanden sind. Das Interesse des Klägers, der seine Klage einseitig für erledigt erklärt, geht dahin,

die Belastung mit diesen Verfahrenskosten abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13 mwN). Ausgehend von dem Streitwert, den das Landgericht in erster Instanz festgesetzt hat, hat das Berufungsgericht das Kosteninteresse bezüglich der erledigten Anträge mit ca. 30.000 € bemessen und den Streitwert insgesamt auf bis zu 45.000 € festgesetzt. Das Kostenvermeidungsinteresse ist auch maßgeblich für die Bestimmung des Wertes der von der Klägerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, den der Senat demgemäß in gleicher Höhe wie das Berufungsgericht festgesetzt hat.

Der Umstand, dass die Kosten des Rechtsstreits nachträglich anwachsen würden, wenn man den Wert der ursprünglich verfolgten Unterlassungsansprüche höher bemessen würde, ist jedenfalls so lange unerheblich, wie der Streitwertbeschluss des Landgerichts Bestand hat. Ob der Streitwertbeschluss des Landgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das die Prozessbevollmächtigten des Beklagten inzwischen wiederum in eigenem Namen eingeleitet haben, abgeändert werden wird, ist nicht absehbar. Der Senat hat deshalb derzeit keinen hinreichenden Grund davon auszugehen, dass die Verfahrenskosten sich nachträglich erhöhen werden und das Kostenvermeidungsinteresse der Klägerin deshalb anders als geschehen zu bewerten wäre.

Bergmann Reichart Strohn Sunder Caliebe Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 14.08.2012 - 26 O 42/11 OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2013 - 9 U 121/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in II ZR 348/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 63 GKG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 63 GKG

Original von II ZR 348/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von II ZR 348/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum