Paragraphen in XI ZR 758/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 193 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 193 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 758/17 BESCHLUSS vom 3. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030718BXIZR758.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in Nummer 26 der "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen" der Beklagten enthaltene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 80.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 09.02.2017 - 14 O 429/16 OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2017 - I-31 U 41/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 193 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 193 | BGB |
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