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EnVZ 11/13

BUNDESGERICHTSHOF EnVZ 11/13 BESCHLUSS vom

12. November 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß beschlossen:

Die Beschwerden der Bundesnetzagentur und der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) tragen die Bundesnetzagentur und die Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten tragen diese selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 87, 88 Abs. 1 EnWG statthaften und auch sonst zulässigen Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG).

1. Die von den Nichtzulassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen sind, soweit sie Anlass zur Erörterung geben, nicht entscheidungserheblich, weil sie davon ausgehen, dass - was das Beschwerdegericht offengelassen hat - die Antragstellerin an eine von der Antragsgegnerin zu 1) betriebene Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG angeschlossen ist. Dies ist indes nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die im Übrigen zwischen den Beteiligten auch außer Streit stehen, nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, juris Rn. 12) ist ein zentrales Kriterium der Kundenanlage nach Buchst. d) des § 3 Nr. 24a EnWG wie auch des § 3 Nr. 24b EnWG, dass die Anlage jedermann zur Belieferung der Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Diese Voraussetzung liegt bei der Anlage der Antragsgegnerin zu 1) nicht vor, weil sie der Antragstellerin wie auch den übrigen angeschlossenen Nutzern nicht die Wahl des Stromlieferanten überlässt, sondern vielmehr selbst als Stromversorgerin auftritt und den in Anspruch genommenen Strom direkt und gesondert gegenüber diesen abrechnet.

2. Soweit die Bundesnetzagentur die Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits deshalb für geboten hält, weil das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nur formelhaft begründet habe und deshalb § 86 Abs. 3 Satz 2 EnWG verletzt sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordert stets das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 86 Abs. 2 EnWG. Davon abgesehen lässt sich der Beschwerdeentscheidung eine ausreichende Begründung für die Nichtzulassung bei einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

Tolksdorf Strohn Kirchhoff Grüneberg Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2013 - VI-3 Kart 163/11 (V) -

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