Paragraphen in VIII ZR 352/12
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 352/12 BESCHLUSS vom 26. August 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in den Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der (die teilweise Klagerücknahme berücksichtigenden) Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 26. Januar 2012. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 602,20 € festgesetzt. Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht veranlasst, weil die Kosten hier den Streitwert der Hauptsache übersteigen und dieser die Obergrenze für den Streitwert nach Erledigung der Hauptsache bildet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474 unter 1).
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Kosziol Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 26.01.2012 - 82 C 6/11 LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.09.2012 - 9 S 27/12 -
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