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IV ZB 23/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 23/22 BESCHLUSS vom 19. Juni 2023 in der Nachlasssache ECLI:DE:BGH:2023:190623BIVZB23.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Bommel als Einzelrichter am 19. Juni 2023 beschlossen:

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 2.100.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

II. Ausgehend von einem Gesamtwert der von dem Rechtsstreit betroffenen Nachlassgegenstände von 10.500.000 € ist mit Blick darauf, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens war, der Gegenstandswert hier auf ein Fünftel des vorgenannten Betrages, mithin auf 2.100.000 € festzusetzen (vgl. Zöller, ZPO 34. Aufl. Rn. 16 "Aussetzung").

Dr. Bommel Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 31.05.2022 - 31 VI 191/21 OLG Bremen, Entscheidung vom 08.09.2022 - 5 W 21/22 -

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