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IV ZR 216/16

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 216/16 BESCHLUSS vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:190319BIVZR216.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz am 19. März 2019 beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: bis 3.000 €

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 14. November 2018. Die Stellungnahme des Klägers vom 21. Januar 2019 hat dem Senat vorgelegen. Sie gibt keinen Anlass für eine weitere Begründung.

Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2014 - 11 O 428/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2016 - I-4 U 121/14 -

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