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6 StR 22/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 22/22 BESCHLUSS vom 23. März 2022 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2021:230321B6STR22.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2021 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil a) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten M. C. dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist,

b) im Einziehungsausspruch dahin klargestellt, dass die Einziehung der Tatmittel gegen den Angeklagten A. C. angeordnet ist.

2. Die Revision der Nebenklägerin wird als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Der Angeklagte M. C. beanstandet mit einer Verfahrensrüge zu Recht, dass er nach der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, hingegen nach Tenor und Urteilsgründen zu einer solchen von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Maßgebend ist insoweit nach § 274 StPO allein die Sitzungsniederschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 6 StR 399/20). Der insoweit ergangene Berichtigungsbeschluss ist unwirksam. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Dabei ist der Berichtigungsbeschluss vom 15. Oktober 2021 unwirksam, denn das von der Strafkammer angeführte Schreibversehen ist nicht offensichtlich. Enthalten die Urteilsgründe, wie hier, für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, ist ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel und Urteilsformel sowie Urteilsgründen des schriftlichen Urteils kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 StR 223/07 – mit Nachw.).“

Dem tritt der Senat bei und erkennt auf die niedrigere der beiden Freiheitsstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81).

2. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Strafkammer die sichergestellten Tatwerkzeuge bei dem Angeklagten A. C. als in seinem Eigentum stehend nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen hat.

3. Aufgrund der Erfolglosigkeit ihrer Rechtsmittel haben die Angeklagten einerseits und die Nebenklägerin andererseits die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen einander nicht zu erstatten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 2 StR 425/16).

Sander RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz:

Landgericht Braunschweig, 02.07.2021 - Vorinstanz:

Ks 111 Js 52328/20 Landgericht Braunschweig, 05(242./032721.8)2/10212011 J- s9 Ks 111 Js 52328/20 (4/21)

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