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18 W (pat) 58/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 58/14 Verkündet am 11. März 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 11 110.3-53

…

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn und die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.-Ing. Flaschke beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die am 14. März 2002 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 29. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 102 11 110.3-53 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Steuern eines Programmablaufs einer Recheneinheit“

wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gegenstände der (damals geltenden) Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten und „keinen durch eine Überlegung geprägten Aspekt“ erkennen ließen, der sämtliche Patentierungsvoraussetzungen erfülle.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle die Druckschriften D1: US 5 590 277 A und D2: JP 6345647 AA als Stand der Technik genannt.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 hat der Senat die Druckschriften D3: DE 196 07 515 A1 und D4:

DE 42 29 645 A1 ins Verfahren eingeführt und darauf hingewiesen, dass diese Druckschriften möglicherweise einer Patentfähigkeit entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin, die zur mündlichen Verhandlung entsprechend vorheriger Ankündigung nicht erschienen ist, hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle vom 27. Oktober 2009 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

- Ansprüche 1 bis 13 vom 20. Februar 2015, - ursprüngliche Beschreibung, Seiten 1 bis 16, eingegangen

14. März 2002 - ursprüngliche Figuren 1 bis 4, eingegangen am 14. März 2002.

am Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 „Verfahren zum Steuern des Programmablaufes einer Recheneinheit einer Druckmaschine, wobei mehrere Programme gestartet werden und deren Funktionsweise überwacht wird, dadurch gekennzeichnet,

M2 dass zuerst ein Masterprogramm (16) zur Überwachung von Anwendungsprogrammen (13, 14, 19) zur Steuerung von Maschinenkomponenten gestartet wird,

M3 dass das Masterprogramm (16) anhand einer Liste überprüft, welche Anwendungsprogramme (13, 14, 19) gestartet werden sollen,

M4 dass das Masterprogramm (16) aus einer Tabelle eine Startreihenfolge der Anwendungsprogramme ausliest,

M5 dass das Masterprogramm (16) die Anwendungsprogramme (13, 14, 19) entsprechend der Reihenfolge startet,

M6 dass das Masterprogramm (16) nach dem Start eines ersten Anwendungsprogrammes (13) überprüft, ob das erste Anwendungsprogramm (13) eine Start- und Initialisierungsphase korrekt durchlaufen hat, und M7 dass das Masterprogramm (16) nach einer korrekten Start- und Initialisierungsphase des ersten Anwendungsprogrammes (13) ein zweites Anwendungsprogramm (14) startet.“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 13 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäß geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung zulässig sei, und die Gegenstände der nunmehr geltenden Ansprüche neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Frage der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 kann somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage).

1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Steuern eines Programmablaufes einer Recheneinheit. Programmabläufe würden beispielsweise in der Druckindustrie eingesetzt, um eine Druckmaschine nach vorgegebenen Verfahren zu steuern. Da insbesondere bei Druckmaschinen eine präzise Abarbeitung der Programme erforderlich sei, sei eine genaue Überwachung der abzuarbeitenden Programme vorteilhaft. Zum Starten von Programmen seien beispielsweise skriptbasierende Anwendungsprogramme bekannt, wobei skriptbasierende Programme lediglich zeitverzögert gestartet werden könnten, und eine Überwachung auf eine korrekte Funktionsweise der Programme nicht erfolge. Zudem sei es beispielsweise bei dem Betriebssystem Windows bekannt, eine Autostart-Gruppe vorzusehen, wobei die Autostart-Gruppe Programme beinhalte, die bei einem Start des Betriebssystems Windows automatisch gestartet würden. Bei dem Start der in der Autostart-Gruppe abgelegten Programme sei jedoch eine definierte Reihenfolge nicht garantiert. Weiterhin erfolge keine Kontrolle der gestarteten Programme. Weiterhin sei es aus dem Programm Taskmanager des Windows-Betriebssystems bekannt, gestartete Programme mit Hilfe des Taskmanagers zu überwachen. Dabei sei es möglich, den Betriebszustand eines Programmes zu erkennen. Als Betriebszustand werde beispielsweise eine korrekte Funktionsweise des Programmes oder ein Absturz eines Programmes erkannt. Programmfehler würden erst bei Eingabe durch einen Benutzer erkannt. Zudem sei der Taskmanager in der Lage, nur ein Programm zu schließen oder die Recheneinheit herunterzufahren und beispielsweise einen Neustart durchzuführen (geltende Beschreibung, S. 1, Z. 7-26).

Als Aufgabe wird in der geltenden Beschreibungseinleitung (S. 2, erster Abs.) angegeben, dass ein Verfahren zum Steuern eines Programmablaufs bereitgestellt werden soll, das mehr Informationen und/oder eine größere Flexibilität bei der Behandlung der Programme bereitstellt. Im Schriftsatz vom 20. Februar 2015 wird auf Seite 1, letzter Satz sinngemäß angegeben, dass das technische Problem darin bestehe, die Systemstabilität von Anwendungsprogrammen, welche von der korrekten Funktion anderer Anwendungsprogramme abhängig sind, signifikant zu erhöhen.

Das objektive technische Problem ist darin zu sehen, dass sichergestellt werden soll, dass ein vorgegebener Programmablauf im Rahmen der Steuerung einer Recheneinheit einer Druckmaschine fehlerfrei läuft, und die Systemstabilität von Anwendungsprogrammen, die von anderen Anwendungsprogrammen abhängig sind, signifikant zu erhöhen.

Als Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabenstellung betraut wird, sieht der Senat einen Hochschulingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik mit Kenntnissen in der Überwachung von Anwendungsprogrammen an, der Erfahrung in der Programmierung der Steuersoftware von Druckmaschinen besitzt.

Gelöst werden soll die Aufgabe durch ein Verfahren zum Steuern des Programmablaufes einer Recheneinheit einer Druckmaschine gemäß Anspruch 1.

Danach ist vorgesehen, zuerst ein Masterprogramm zu starten, welches zur Überwachung von Anwendungsprogrammen zur Steuerung von Maschinenkomponenten dient (Merkmal M2). Es überprüft anhand einer Liste, welche Anwendungsprogramme gestartet werden sollen, liest aus einer Tabelle die Startreihenfolge aus und startet die Programme dementsprechend (Merkmale M3 bis M5). Nach dem Start des ersten Anwendungsprogramms überprüft das Masterprogramm, ob die Start- und Initialisierungsphase des ersten Anwendungsprogramms korrekt durchlaufen wurde (Merkmal M6) und startet ein zweites Anwendungsprogramm nach einer korrekten Start- und Initialisierungsphase des ersten Anwendungsprogramms (Merkmal M7).

2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D4 in Verbindung mit Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Druckschrift D4 beschreibt ein Verfahren zur Steuerung des Programmablaufs der Recheneinheit einer Druckmaschine im Zusammenhang mit der Reihenfolge der Abarbeitung von Betriebsvorgängen der Druckmaschine (Sp. 1, Z. 3-5, i. V. m. Sp. 2, Z. 5-12). In einem Ausführungsbeispiel wird eine dezentrale Rechnerstruktur eingesetzt, wobei der Fachmann mitliest, dass die verschiedenen, zum jeweiligen Teilaggregat gehörenden Betriebsvorgänge auf entsprechenden Rechnern der dezentralen Rechnerstruktur in Form von jeweiligen Programmen auf diesen Rechnern implementiert sind (Sp. 1, Z. 6-16 i. V. m. Sp. 2, Z. 25-29). Druckschrift D4 ist darüber hinaus entnehmbar, dass die jeweiligen Programme für die Betriebsvorgänge gestartet (initialisiert) und hinsichtlich ihrer Abarbeitung und damit auch hinsichtlich ihrer Funktionsweise überwacht werden (Sp. 2, Z. 40-58, i. V. m. Sp. 3, Z. 12-28, sowie Fig. 3 und zugehöriger Text in Sp. 3, Z. 39-47; Merkmal M1). Dabei werden die Programme, die nichts anderes als Anwendungsprogramme für die Durchführung der Betriebsvorgänge der Druckmaschine darstellen, zur Steuerung von Maschinenkomponenten in Form von Teilaggregaten der Druckmaschine gestartet (vgl. Fig. 3 und den Text in Sp. 3, Z. 39-47; teilweise Merkmal M2, ohne Start eines Masterprogramms zur Überprüfung). Des Weiteren wird anhand einer Liste, die eine Abarbeitungsreihenfolge der Betriebsvorgänge enthält, überprüft, welche Programme bzw. Anwendungsprogramme gestartet werden sollen (vgl. Sp. 3, Z. 12-28; teilweise Merkmal M3, ohne explizite Nennung eines Masterprogramms), wobei die Liste eine Tabelle mit der Startreihenfolge der Anwendungsprogramme ausliest (vgl. Sp. 2, Z. 43-54; teilweise Merkmal M4, ohne explizite Nennung eines Masterprogramms) und die Anwendungsprogramme entsprechend dieser Reihenfolge gestartet werden (vgl. Sp. 3, Z. 1227; teilweise Merkmal M5, ohne explizite Nennung eines Masterprogramms).

In Druckschrift D4 ist nicht ausgeführt, dass ein Masterprogramm vorgesehen ist, das die Programme startet (Merkmale M2 – M5) und nach dem Start des ersten Anwendungsprogramms überprüft, ob eine Start- und Initialisierungsphase korrekt durchlaufen wurde (Merkmal M6), bzw. dass ein Masterprogramm nach einer korrekten Start- und Initialisierungsphase des ersten Anwendungsprogramms ein zweites Anwendungsprogramm startet (Merkmal M7).

Da in Druckschrift D4 nicht weiter auf die Steuerung der Druckmaschine mit einer dezentralen Rechnerstruktur eingegangen wird, hat der Fachmann Veranlassung, sich im Stand der Technik über Einzelheiten der Gestaltung der Überwachung einer Mehrzahl von Programmen auf solchen Rechnern zu informieren.

Eine Information dazu findet der Fachmann in Druckschrift D3, die die Ausbildung eines entsprechenden Computersystems zur Steuerung mehrerer Anwendungsprogramme detaillierter beschreibt (Sp. 4, Z. 47-63 u. Fig. 3 i. V. m. Sp. 14, Z. 2936). Dabei fungiert ein „Computerbetriebsverwaltungssystem“ mit Prozessverwalter 12 als Masterprogramm, welches zur Überwachung mehrerer Anwendungsprogramme gestartet wird (vgl. Sp. 4, Z. 47-63 i. V. m. Sp. 11, Z. 7-13, Sp. 12, Z. 22-26 u. Fig. 2; Merkmal M2). Dabei dient das Masterprogramm dazu, mehrere Anwendungsprogramme in einer vorgegebenen Startreihenfolge auszuführen (vgl. Sp. 13, Z. 36-44 u. Sp. 17, Z. 42-48 i. V. m. Fig. 2, 3 u. 7). Welche Anwendungsprogramme gestartet werden sollen, überprüft das Masterprogramm anhand einer als Liste zu verstehenden Datei für vorgemerkte Programme (vgl. Fig. 2 i. V. m. Sp. 15, Z. 34-38; Merkmal M3). Die Startreihenfolge (Ausführungsprioritätssequenz) der Anwendungsprogramme liest das Masterprogramm aus einer als Tabelle zu verstehenden Programmdefinitionsdatei aus (vgl. Sp. 4, Z. 60-63 u. Sp. 17, Z. 3-9 i. V. m. Fig. 2; Merkmal M4) und startet die Programme entsprechend der vorgegebenen Reihenfolge in einer Warteschlage (vgl. Sp. 4, Z. 57-63, Sp. 11, Z. 54-66 u. Fig. 3, S23; Merkmal M5). Mittels einer Ausführungsprioritätssequenzsteuereinheit überprüft das Masterprogramm nach dem Start eines ersten Anwendungsprogrammes, ob dieses Programm eine Startphase einschließlich der Initialisierungsphase korrekt durchlaufen hat (vgl. Sp. 13, Z. 4244 u. Sp. 13, Z. 65-Sp. 14, Z. 6, Fig. 3, Schritt S24 i. V. m. Sp. 16, Z. 51-56; Merkmal M6). Erkennt das Masterprogramm, dass die Startphase nicht korrekt durchlaufen werden konnte, wird ein Initialisierungswert an das abgebrochene Programm angehängt (vgl. Sp. 17, Z. 24-26). Dies hat zur Folge, dass auch ein nachfolgendes Anwendungsprogramm in der Warteschlange nicht gestartet werden kann. Erst nach einer korrekten Start- und Initialisierungsphase des ersten Anwendungsprogrammes startet das Masterprogramm dann ein zweites Anwendungsprogramm (vgl. Sp. 4, Z. 47-56 u. Sp. 16 Z. 47-56 i. V. m. Sp. 17, Z. 35-41 u. Sp. 23, Z. 32-39; Merkmal M7).

Der Argumentation der Anmelderin in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 2015, das Computerbetriebsverwaltungssystem gemäß Druckschrift D3 stelle nicht sicher, dass ein zweites Programm nur dann gestartet werden könne, wenn ein erstes Programm auch korrekt funktioniere, kann nicht beigetreten werden, da – wie vorstehend ausgeführt – Druckschrift D3 zu entnehmen ist, dass ein nachfolgendes Anwendungsprogramm erst gestartet werden kann, wenn ein vorhergehendes Anwendungsprogramm korrekt gestartet wurde (vgl. die vorstehend genannten Zitatstellen). Im Übrigen offenbart bereits Druckschrift D4, dass die Programme bzw. Betriebsvorgänge in einer vorgegebenen Reihenfolge gestartet werden (vgl. Fig. 3), wodurch – entgegen der Argumentation der Anmelderin – eine Stabilität bei der Ausführung der Anwendungsprogramme bzw. Betriebsvorgänge einer Druckmaschine erzielt wird.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich daher für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der Druckschrift D4 unter Anwendung der Lehre der Druckschrift D3 hinsichtlich des Einsatzes eines Masterprogramms zum Steuern und Überwachen des Ablaufes von mehreren Anwendungsprogrammen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

3. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Dr. Flaschke Hu

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