Paragraphen in 2 StR 225/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 225/19 BESCHLUSS vom 16. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 30. Januar 2019 wird im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände dahin neu gefasst, dass 10.763,6 Gramm Amphetamin (Trockengewicht), 1871,1 Gramm Marihuana, 1981,4 Gramm Marihuana, 26,88 Gramm Marihuana, 5,78 Gramm Kokain, 48,82 Gramm Marihuana, 2,85 Gramm Haschisch, zwei Haschischbrocken von 36,8 Gramm und 56 Gramm, ein Zewa-Tuch mit Marihuana-Tabak-Gemisch, eine Feinwaage, ein Crusher, drei schwarze Sporttaschen, eine Dose mit Streckmittel, Einweghandschuhe, Besteck mit Amphetaminanhaftungen, eine Zigarettenschachtel mit Konsumutensilien eingezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Grube Krehl Schmidt Zeng ECLI:DE:BGH:2019:160719B2STR225.19.0
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