Paragraphen in 2 StR 225/17
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1 | 349 | StPO |
1 | 400 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 225/17 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Revision des Nebenklägers N.
ECLI:DE:BGH:2017:260717B2STR225.17.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 2 Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, bedarf die Revision des Nebenklägers einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/16). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger nicht erfüllt. Er hat seine Revision allein mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind nicht eingegangen.
Krehl Wimmer Eschelbach Grube Bartel
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