Paragraphen in I ZB 74/20
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 74/20 BESCHLUSS vom 4. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:040221BIZB74.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch ei1 nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - I ZB 19/17, juris Rn. 1 mwN).
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.05.2018 - 2-6 O 168/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2020 - 6 W 54/18 -
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