IX ZB 62/20
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 62/20 BESCHLUSS vom 11. Januar 2021 in dem Insolvenzantragsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:110121BIXZB62.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 11. Januar 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 2020 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513).
Grupp Selbmann Schoppmeyer Harms Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 25.09.2020 - 13 T 38/20 OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.10.2020 - 16 W 83/20 - Röhl
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