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III ZR 76/13

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 76/13 BESCHLUSS vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2013 - 21 U 3919/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis zu 80.000 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten ohne Rechtsfehler verneint. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines den Vorgaben nach § 1 Absatz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechenden Sonderkontos.

Im Übrigen sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte - jedenfalls - verjährt sind (§ 51a Satz 1 WPO a.F. i.V.m. § 56 Abs. 1, § 139b Abs. 1 und 2 WPO). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach ein Wirtschaftsprüfer, der sich zur Mittelverwendungskontrolle verpflichtet, in den inhaltlichen Anwendungsbereich von § 51a WPO a.F. (= i.d.F. bis zum 31. Dezember 2003) fällt, da diese Tätigkeit seinem Berufsbild zuzuordnen ist; dieser Einordnung steht es nicht entgegen, wenn der Mittelverwendungskontrolleur vor der Freigabe der Mittel lediglich das Vorliegen verschiedener vertraglich definierter Voraussetzungen zu überprüfen hatte (Senatsurteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, NZG 2013, 899, 900 Rn. 23 ff [Rn. 25, 26]; s. auch Senat, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 294/11, BeckRS 2013, 19775 Rn. 13 und Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 283/12, BeckRS 2013, 17470 Rn. 12). Entgegen der Meinung der Beschwerde unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht erheblich von den vom Senat bereits entschiedenen Fällen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.09.2012 - 35 O 29145/11 OLG München, Entscheidung vom 28.01.2013 - 21 U 3919/12 -

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