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2 StR 36/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 36/18 BESCHLUSS vom 20. März 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2018:200318B2STR36.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) die in Lettland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird und b) gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35.755 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und den „Verfall von Wertersatz“ in Höhe von 35.755 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist jedoch die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in Lettland erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).

Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab für die in Lettland erlittene Auslieferungshaft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Darüber hinaus passt der Senat die getroffene Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes terminologisch an die seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2017 geltenden Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) an, die das Landgericht unter Berücksichtigung von Art. 316h EGStGB zu Recht angewandt hat.

Hiernach ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35.755 € gesamtschuldnerisch anzuordnen, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nF.

Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt

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