Paragraphen in 7 Ni 41/14 (EP)
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1 | 96 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT Ni 41/14 (EP)
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(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache BPatG 152 08.05 betreffend das europäische Patent 1 381 792 (DE 502 01 998)
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel und der Richter Dipl.-Ing. Küest, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Univ. Richter beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 7. Mai 2015 wird im Abschnitt I.4.a der Entscheidungsgründe dahingehend berichtigt, dass der vierte Satz dieses Abschnitts (beginnend auf Seite 16, siebte Zeile) folgende Fassung erhält: „Dagegen ist es - entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung - nicht erforderlich, dass das Gelenk eine bestimmte Schwenkachse aufweist“.
Gründe I.
Die Antragstellerin und Nichtigkeitsbeklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 381 792 mit der Bezeichnung „Energieführungskette“ (Streitpatent), das durch Senatsurteil vom 7. Mai 2015 teilweise für nichtig erklärt worden ist. Nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner erteilten (wie auch in der durch das genannte Urteil aufrecht erhaltenen) Fassung ist u. a. vorgesehen, dass benachbarte Kettenglieder jeweils miteinander verbunden sind (Merkmal 1.2 gemäß Merkmalsgliederung des Urteils). Zur Auslegung dieses Merkmals ist in Abschnitt I.4.a der Entscheidungsgründe u. a. ausgeführt: „Die Verbindung muss gelenkig sein, d. h. sie muss eine eindeutig definierte Beweglichkeit mit vorgegebenen Freiheitsgraden aufweisen. Dagegen ist es - entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung - nicht erforderlich, dass das Gelenk eine bestimmte Schwenkachse aufweist.“
Die Beklagte beantragt, diese Ausführung im Urteilstatbestand zu korrigieren. Es müsse statt „entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung“ korrekt heißen: „entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung“.
Die Klägerin hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
II.
Dem innerhalb der Frist des § 96 Abs. 1 PatG eingegangenen und somit zulässigen Berichtigungsantrag ist stattzugeben. Wie die Beklagte in ihrer Antragsbegründung zutreffend ausführt, hat sie in ihrem Schriftsatz vom 17. April 2015 (Bl. 332 d. A.), Seite 5, Rn. 200, die Meinung vertreten, dass das Vorliegen einer (einzigen) definierten Schwenkachse - entgegen der Auffassung der Klägerin weder entscheidendes Kriterium noch vom Anspruch gefordert sei. Sie hat damit auf die gegenteilige Ansicht der Klägerin Bezug genommen, die in Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal (1.7.1), wonach die Gelenkelemente in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar sind, auf das Vorhandensein einer definierten Schwenkachse abgestellt hat (vgl. z. B. Schriftsatz vom 13. März 2015, Seite 3, dritter Absatz (Bl. 295 d. A.).
Rauch Püschel Küest Großmann Richter Pr
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