Paragraphen in III ZB 12/21
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 12/21 BESCHLUSS vom 15. April 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZB12.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. April 2014 - 9 W 24/14 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 24. Januar 2021, mit dem dieser unter Bezugnahme auf den vorstehend genannten Beschluss des Kammergerichts einen Antrag auf "Sprungklage" vor dem Bundesgerichtshof gestellt hat, als Prozesskostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.01.2014 - 86 O 117/13 KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2014 - 9 W 24/14 -
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