Paragraphen in 26 W (pat) 47/11
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2 | 8 | MarkenG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 47/11
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 071 332.4 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. September 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren
"Klasse 2: Farben,
Firnisse,
Lacke; Rostschutzmittel,
Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler,
Dekorateure, Drucker und Künstler Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken" bestimmten Marke NatureHome mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, weil der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung der Zurückweisung hat die Markenstelle ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine Abfolge der englischen Substantive "Nature" und "Home". Der englische Begriff "Nature" zähle zum englischen Grundwortschatz und werde im Inland wegen seiner großen Ähnlichkeit mit dem gleichbedeutenden deutschen Begriff "Natur" ohne weiteres in diesem Sinne verstanden. Der englische Begriff "Home" sei auch im Deutschen gebräuchlich und werde deshalb ebenfalls ohne weiteres im Sinne von "Eigenheim, Zuhause, Heim, Haus" verstanden. Insgesamt bezeichne die angemeldete Wortkombination in werbeüblicher Form ein "Naturheim" bzw. ein "Naturhaus". Die von den Waren der Anmeldung angesprochenen Verkehrskreise - teils Endverbraucher und teils Fachverkehr - verstünden die Bezeichnung "NatureHome" als beschreibenden Hinweis darauf, dass diese Waren zur Gestaltung oder Ausstattung eines Hauses bzw. des eigenen Zuhauses mit natürlichen, ökologisch unbedenklichen Materialien beitrügen bzw. auf Grund ihrer Farbigkeit oder Formgebung einen natürlichen Eindruck des Hauses bzw. Zuhauses erzeugen könnten. Auch der Hinweis der Anmelderin, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine sprachliche Neuschöpfung handele, könne deren Unterscheidungskraft nicht begründen, weil der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung trotz ihrer geringfügigen, aus der Verbindung zweier englischer Substantive resultierenden Sprachunüblichkeit zwanglos und intuitiv als sachbezogene beschreibende Angabe auffassen werde. Die von der Anmelderin vage angedeutete Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke könne deren Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen, weil der Eintragung einer Angabe schon immer dann ein Schutzhindernis entgegenstehe, wenn sie in einer ihrer möglichen Bedeutungen für die maßgeblichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibend sei. Auch die frühere Eintragung der angemeldeten Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt sowie die Eintragung der Marke durch das Harmonisierungsamt stellten keine für die Beurteilung der an gemeldeten Marke maßgeblichen Tatsachen oder Indizien dar.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen gegenüber der Markenstelle sowie auf die Voreintragungen der Wortmarke "NatureHome" verweist.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2010 und vom 16. Mai 2011 aufzuheben.
II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klassen 2, 20 und 24 steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt für die fraglichen Waren jegliche Unterscheidungskraft.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Begründung des Erinnerungsbeschlusses der Markenstelle vom 16. Mai 2011 Bezug genommen, die rechtliche Fehler nicht erkennen lassen. Die Beschwerde der Anmelderin lässt demgegenüber - abgesehen von dem erneuten Hinweis auf vorangegangene Eintragungen der angemeldeten Marke - nicht erkennen, aus welchen Gründen die Anmelderin die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für unzutreffend und angreifbar erachtet.
Soweit die Anmelderin erneut auf zwei Voreintragungen der angemeldeten Marke verweist, hat bereits die Markenstelle ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen Voreintragungen selbst identischer Marken weder einen Anspruch auf eine erneute Eintragung zu begründen vermögen noch ein Indiz für die Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke darstellen. Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal die Markenstelle im Einzelnen unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs sehr umfangreich und umfassend dargelegt hat, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe nunmehr - abweichend von den früheren Entscheidungen des DPMA und des HABM - gegen die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren der Klassen 2, 20 und 24 sprechen.
Neue rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die jetzt für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke sprechen und die von der Markenstelle dargelegten Schutzversagungsgründe entkräften könnten, hat die Anmelderin nicht vorgetragen, so dass sich auch von Seiten des Senats ergänzende Ausführungen erübrigen. Die Beschwerde der Anmelderin konnte bei dieser Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben.
Dr. Fuchs-Wissemann Richter Hermann hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Bb
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