Paragraphen in 3 StR 286/24
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2 | 206 | StPO |
2 | 467 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 286/24 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:011024B3STR286.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2024 gemäß § 206a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er in erster Instanz freigesprochen worden ist. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr im Übrigen die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Februar 2024 unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Während des Verfahrens über seine hiergegen gerichtete Revision ist der Angeklagte am 4. Juli 2024 verstorben.
1. Das Verfahren ist wegen des durch den Tod des Angeklagten eingetretenen Verfahrenshindernisses gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom
16. Juli 2024 - 4 StR 424/23, juris Rn. 2; vom 12. März 2024 - 4 StR 16/24, juris Rn. 2 mwN; vom 31. Mai 2023 - 3 StR 465/22, juris Rn. 1 mwN).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er in erster Instanz freigesprochen worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 1 Ws 132/02, NJW 2002, 3720, 3721; s. ferner BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, im Übrigen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen; denn das angefochtene Urteil erlangt nur deshalb im Schuldspruch keine Rechtskraft, weil mit dem Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 - 4 StR 16/24, juris Rn. 3 mwN), hätte der revisionsrechtlichen Nachprüfung standgehalten.
3. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2023 - 3 StR 465/22, juris Rn. 3; vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11 Rn. 3; vom 13. Juni 2013 - 1 StR 207/13, juris Rn. 4).
4. Eine Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen scheidet bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - aus; in der Beschlussformel ist dies nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 296; vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21).
Berg Paul Ri‘inBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Berg Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 09.02.2024 - 020 KLs-71 Js 737/21-2/23
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