Paragraphen in X ZB 4/25
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BUNDESGERICHTSHOF X ZB 4/25 BESCHLUSS vom 8. Juli 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:080725BXZB4.25.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Hoffmann, die Richterin Dr. KoberDehm, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 7. Februar 2025 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600 Euro festgesetzt.
Gründe:
Wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. April 2025 ausgeführt hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin sich durch ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe um die Beiordnung eines Rechtsanwalts bemüht hat. Diesen Antrag hat der Senat jedoch mit dem Beschluss vom 8. April 2025 zurückgewiesen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg hat. Eine nähere Begründung dieser Entscheidung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Senat sieht auch an dieser Stelle davon ab.
Der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 13. Mai 2025, mit dem das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung eingestellt worden ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Beschluss stützt sich auf eine positive Entwicklung in den letzten Monaten. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist hingegen der Tag der Entscheidung durch das Berufungsgericht maßgeblich. Darüber hinaus geht das Amtsgericht Fürstenfeldbruck davon aus, dass in gerichtlichen Verfahren die Bestellung eines Prozesspflegers in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Kober-Dehm Crummenerl von Pückler Vorinstanzen: AG Dachau, Entscheidung vom 18.03.2024 - 3 C 494/22 LG München II, Entscheidung vom 07.02.2025 - 2 S 1280/24 -
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