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4 StR 53/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 53/25 BESCHLUSS vom 23. April 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges ECLI:DE:BGH:2025:230425B4STR53.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 €, zum Teil in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in sämtlichen ihn betreffenden Fällen die Taterträge von anderen Tatbeteiligten ausgehändigt, die hierüber ebenfalls die (Mit-)Verfügungsgewalt hatten. Er haftet deshalb insgesamt nur als Gesamtschuldner (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 134/22 Rn. 30; Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 StR 31/22 Rn. 3). Der Senat ergänzt demgemäß den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wobei es der individuellen Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – 4 StR 252/24 Rn. 8 mwN).

Quentin Marks Sturm Scheuß Gödicke Vorinstanz: Landgericht Hagen, 12.08.2024 ‒ 52 KLs-600 Js 936/23-1/24

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