Paragraphen in IX ZR 182/17
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1 | 116 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 182/17 BESCHLUSS vom 29. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:290118BIXZR182.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 29. Januar 2018 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2017 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden. Die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidigung können aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin trägt selbst vor, derzeit über eine liquide freie Masse in Höhe von 10.793,72 € zu verfügen. Die Kosten der Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde belaufen sich bei einem Streitwert von 40.980,41 € auf lediglich 3.001,66 € (Gebühr VV-RVG 3508/3506 2.502,40 €, Auslagenpauschale 20 €, Umsatzsteuer 479,26 €). Gründe, welche dem Einsatz der freien Masse entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.10.2016 - 6 O 274/16 OLG München, Entscheidung vom 26.06.2017 - 5 U 4634/16 -
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