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6 StR 239/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 239/21 BESCHLUSS vom 14. Juli 2021 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revisionen der Angeklagten G. und E.

ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR239.21.0

-2Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten E.

wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Februar 2021, auch soweit es den Mitangeklagten L.

betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese angeordnet wird a) gegen den Angeklagten E. in Höhe von

6.962,12 Euro, davon in Höhe von 40 Euro als Gesamtschuldner,

b) gegen den Angeklagten L. ner.

insgesamt als Gesamtschuld- Die weitergehende Revision des Angeklagten E.

und die Revision des Angeklagten G. werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen diverser Betäubungsmitteldelikte zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten E. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten E.

hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten G. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat ändert die Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten E. in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin, dass sie lediglich in Höhe von 6.962,12 Euro ergeht. Außerdem haftet E.

den Urteilsgründen zufolge insoweit nicht nur – wie vom Landgericht tenoriert – in Höhe von 20 Euro, sondern in Höhe von 40 Euro als Gesamtschuldner mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten L. . Nach den Feststellungen erlangten beide in dieser Höhe Mitverfügungsgewalt über die Taterträge

(UA S. 22). Soweit das Landgericht diesbezüglich auf UA S. 92 von einer gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Angeklagten in Höhe von 90 Euro ausgegangen ist, beruht dies offenbar auf einem Schreibversehen, zumal die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen L.

insgesamt nur in Höhe von Euro angeordnet worden ist. Es benachteiligt den Angeklagten E. , dass das Landgericht seine gesamtschuldnerische Haftung mit L. lediglich in Höhe von 20 Euro angeordnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 553/17 Rn. 4).

3 Der Mitangeklagte L.

ist von demselben Rechtsfehler betroffen,

weil das Landgericht im Hinblick auf die gegen ihn angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40 Euro die gesamtschuldnerische Haftung mit dem Angeklagten E.

ebenfalls nur in Höhe von 20 Euro angeordnet hat (§ 357 Satz 1 StPO). Der Senat ändert die Entscheidung deshalb auch insoweit.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten E.

teilweise von den Kosten seiner Revision freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 11.02.2021 - 30 KLs 6632 Js 14718/19 (6/20)

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