Paragraphen in 1 StR 434/15
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2 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 434/15 URTEIL vom 21. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2016:210116U1STR434.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – in der Verkündung –
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. April 2015 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge lediglich gegen die Anordnung der Maßregel. 2 Die wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkte und demnach zu Gunsten des Angeklagten eingelegte (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11 und vom 7. Januar 2014 – 5 StR 511/13) Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 3 Vor dem Hintergrund der langjährigen massiven und auch durch entsprechende Vorstrafen belegten Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hat das Landgericht – dem Sachverständigen folgend, der eine Vielzahl ärztlicher Berichte ausgewertet und den Angeklagten selbst untersucht hat – einen Hang des Angeklagten festgestellt, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die zugrunde liegende Beweiswürdigung weist ersichtlich ebenso wenig einen Rechtsfehler auf wie die auf die Angaben des Angeklagten, des Sachverständigen und zahlreicher Zeugen gestützte Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte die abgeurteilten Taten auch zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen hat, diese also symptomatisch auf den Hang zurückzuführen sind. Auf dieser Grundlage ist die im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen getroffene Annahme des Tatgerichts, bei unverändertem Suchtverhalten des Angeklagten bestehe die Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten, naheliegend und nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Strafkammer nach umfassender Würdigung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte mit dem Sachverständigen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel angenommen. Rechtsfehler weist diese Einschätzung ersichtlich nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (Umkehrschluss aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03; BGH, Urteile vom 28. Januar 1964 – 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226, 228 f.; vom 12. August 1998 – 3 StR 196/98 und vom 25. Juni 2014 – 2 StR 333/13; BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 1 Ob OWi 276/85, DAR 1986, 249 f. [LS]; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 20; MeyerGoßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 16; Gieg in KK-StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 5).
Raum Jäger Radtke Mosbacher Fischer
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