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3 StR 413/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 413/12 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2012 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Mai 2012, soweit es die Angeklagten E. und F. L. betrifft, dahin abgeändert, dass die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel jeweils auf zwei Jahre festgesetzt wird.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von den Freiheitsstrafen ein Jahr und neun Monate (E. L. ) bzw. ein Jahr und vier Monate (F. L. ) vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte F. L. beanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu den Unterbringungsanordnungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.

Die jeweilige Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), kann hingegen nicht bestehen bleiben. Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer den "zur Organisation einer Unterbringung erforderlichen Zeitraum von etwa drei Monaten", beim Angeklagten F. L. zusätzlich "die seit dem 20.12.2011 vollzogene Untersuchungshaft" berücksichtigt. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12 mwN). Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213; zu allem Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 11 ff.). Entsprechendes gilt - entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten E. L. - für die sogenannte Organisationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96, NStZ 1998, 77) steht dem nicht entgegen.

Da die Strafkammer - sachverständig beraten - von einer voraussichtlichen Therapiedauer für die Angeklagten von jeweils zwei Jahren ausgegangen ist, ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafen von acht Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor der Maßregel mit jeweils zwei Jahren. Der Senat kann hier die Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 StR 444/11, NStZ-RR 2012, 71).

Der geringe Teilerfolg der Revisionen gibt keinen Anlass, die Angeklagten von einem Teil der Kosten ihrer Rechtsmittel zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Gericke Pfister Spaniol Hubert

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