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I ZR 133/23

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 133/23 vom

22. Mai 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:

ja nein ja nein Gesamtpauschalvertrag Tanzschulen ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1; VGG § 35 Abs. 1 a) Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags nach § 35 VGG nicht in Betracht, wenn das Gericht vertragliche Regelungen trifft, die sich innerhalb der Reichweite (auch nur) eines der sich gegenüberstehenden Parteianträge bewegen.

b) Ein zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung geschlossener Pauschalvertrag, der für die Rechtseinräumung eine von der Nutzervereinigung geschuldete Pauschalvergütung vorsieht, die von der Nutzervereinigung auf ihre an dieser Lizenzierungsform teilnehmenden Mitglieder umgelegt wird, ist ein Gesamtvertrag im Sinne des § 35 VGG, der zugleich das an die Mitglieder der Nutzervereinigung gerichtete Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrags enthält. In der Teilnahme der Mitglieder der Nutzervereinigung am Umlageverfahren liegt eine auf die Annahme dieses Vertrags gerichtete Willensbetätigung, die nach § 151 Satz 1 Fall 2 BGB zur einzelvertraglichen Bindung zwischen Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzervereinigung führt.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 133/23 - OLG München ECLI:DE:BGH:2025:220525UIZR133.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 25. August 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags das Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats festgesetzt worden ist. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das angegriffene Urteil darüber hinaus insoweit aufgehoben, als in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags ein Lizenzsatz von 3,75 % ab dem Jahr 2025 festgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierter Verband, in dem sich etwa 75 Tanzschulen zusammengeschlossen haben.

Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Auf der Grundlage mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern geschlossener Berechtigungsverträge sowie mit ausländischen Verwertungsgesellschaften bestehender gegenseitiger Wahrnehmungsverträge nimmt sie die an Musikwerken bestehenden Urheberrechte wahr.

Zwischen den Parteien bestanden in den Jahren 2010 bis einschließlich 2018 jährliche Pauschalverträge für die Nutzung von Musikwerken in Tanzschulen, auf deren Grundlage sich die Klägerin verpflichtete, die für das jeweilige Jahr vereinbarte Pauschalsumme an die Beklagte zu bezahlen und die Pauschalsumme auf die an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitglieder der Klägerin verbandsintern umzulegen. Zuletzt vereinbarten die Parteien für das Jahr 2018 einen Pauschalvertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin verpflichtet war, für eine Gesamtanzahl von 67 teilnehmenden Mitgliedstanzschulen eine Pauschale in Höhe von 259.434,46 € netto an die Beklagte zu bezahlen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 schlossen die Parteien zudem einen bis heute ungekündigten Gesamtvertrag, in dem sich die Klägerin zur Gewährung von Vertragshilfe und die Beklagte sich im Gegenzug insbesondere dazu verpflichtete, den Mitgliedern der Klägerin einen Rabatt in Höhe von 20 % auf die jeweils gültigen Vergütungssätze zu gewähren.

Mit Wirkung ab dem Jahr 2019 verfolgte die Beklagte zunächst den Versuch, hinsichtlich der Vergütung ein Stufenmodell zu etablieren, dessen Bemessungsgrundlage sich nach der Größe der Tanzfläche einer Tanzschule richtet. Mit dieser Änderung der Vergütungsstruktur war die Klägerin nicht einverstanden und stellte daher im Januar 2020 einen Antrag auf Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens.

Eine von der Schiedsstelle am 28. Oktober 2020 vorgeschlagene einstweilige Regelung nahmen die Parteien an. Am 10. August 2021 legte die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag vor, in welchem sie den Parteien den Abschluss eines Gesamtvertrags in der Form eines Pauschalvertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 vorschlug (Anlage K 2). Beide Parteien legten fristgemäß Einspruch gegen den Einigungsvorschlag ein.

Die Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht die Festsetzung eines Vertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht zwischen den Parteien beantragt. Hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen hat der zuletzt von der Klägerin beantragte Vertrag insbesondere folgenden Inhalt:

1. Vertragsdauer Der für die Dauer vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 geschlossene Vertrag soll sich jeweils automatisch um ein Jahr verlängern, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres gekündigt wird. 3. Pauschale Die Netto-Pauschalvergütung soll betragen: - für das Jahr 2020 210.587,13 € (315.880,69 € abzüglich des auf die wegen der Covid-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeit entfallenden Anteils); - für das Jahr 2021 161.166,44 € (322.332,89 € abzüglich des auf die wegen der Covid-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeit entfallenden Anteils); - für das Jahr 2022 378.825,77 €; - für das Jahr 2023 397.616,54 €. Die jährliche Steigerungsrate in dem Zeitraum 2020 bis 2023 beträgt 1,5 % pro Jahr. Für die Folgejahre erhöht sich der Netto-Pauschalbetrag um die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres. Vom Kläger aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle geleistete Zahlungen einschließlich der geleisteten Sicherheit von 160.000 € sind auf die geschuldeten Zahlungen zu verrechnen sowie überzahlte Beträge zurückzuzahlen.

5. Umlage der Pauschale im Innenverhältnis Die [Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Pauschalsumme auf die an diesem Vertrag teilnehmenden Tanzschulen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen (bezogen auf die Nutzungen je Tanzschule) vorzunehmen. Die Pauschalsumme wird von der [Klägerin] intern so auf die teilnehmenden Tanzschulen umgelegt, dass sich die von der einzelnen Tanzschule zu zahlende Vergütung am jeweiligen Nutzungsumfang orientiert. Anhaltspunkte hierfür sind vor allem die mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsätze und die genutzten Flächen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt sowie hilfsweise die Festsetzung einer Pauschalvereinbarung mit hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen insbesondere folgendem Inhalt:

1. Vertragsdauer Der Vertrag wird für die Jahre 2020 bis 2023 geschlossen und endet mit Ablauf des Jahres 2023, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

2. Mitwirkungspflichten der [Klägerin] zur Abwicklung der Pauschalvereinbarung

[Die Klägerin] erbringt für die Zwecke der vorliegenden Pauschalvereinbarung Mitwirkungspflichten, die darin bestehen, dass [die Klägerin] der [Beklagten] eine Liste ihrer Mitgliedstanzschulen zum Vertragsbeginn aushändigt. Folgende Angaben sind erforderlich: Name der Tanzschule, Name des Inhabers, genaue Anschrift, erzielte Netto-Kurshonorare aller an der Pauschalvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr teilnehmenden Tanzschulen getrennt nach Tanzschule und nach den Kalenderjahren für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 nach den Maßgaben der Vergütungssätze WR-Tanz in ihrer Fassung ab 1. Januar 2023. (…) Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben sind durch einen Steuerberater, alternativ durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, zu bestätigen.

5. Umsatzbasierte Gesamtvergütung gemäß WR-Tanz (2023)

[Die Klägerin] verpflichtet sich, an die [Beklagte] für die Kalenderjahre 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils eine Gesamtvergütung zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten, die sich auf der Grundlage der jährlichen Umsätze der an der Pauschalvereinbarung jeweils teilnehmenden Tanzschulen basierend auf den Vergütungssätzen WR-Tanz (in der Fassung ab dem 1. Januar 2023 errechnet.

Auf die gemäß Absatz 1 errechnete Gesamtvergütung wird ein Nachlass gemäß dem bestehenden Gesamtvertrag in Höhe von aktuell 20 % gewährt. (…)

6. Umlage der Gesamtvergütung

[Die Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Gesamtvergütung auf ihre Tanzschulen nach den jeweils von den teilnehmenden Tanzschulen gemeldeten Einnahmen vorzunehmen. [Die Klägerin] ist verpflichtet, der GEMA auf Anfrage hierüber Auskunft zu erteilen und entsprechende Dokumente zu übermitteln.

Das Oberlandesgericht hat in Ergänzung des zwischen den Parteien bestehenden Gesamtvertrags einen "Gesamtvertrag (Pauschalvertrag)" festgesetzt, der hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen insbesondere folgenden Inhalt hat:

Präambel Die von der [Beklagten] durch diesen Vertrag den teilnehmenden Tanzschulen eingeräumten Nutzungsrechte werden durch Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrags abgegolten. (…)

Die nachfolgenden Regelungen ersetzen die von der Schiedsstelle vorgeschlagene und von den Vertragsparteien angenommene einstweilige Regelung vom 28. Oktober 2020 und gelten in Ergänzung zu dem von den Parteien am 8. August/24. August 2017 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 abgeschlossenen Gesamtvertrag (Gesamtvertrag 2017). (…)

1. Vertragsdauer Der Vertrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 geschlossen und verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird.

3. Pauschale a) Die [Klägerin] zahlt an die [Beklagte] für die den am Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte folgende Netto-Pauschalvergütungen: - für das Jahr 2020 eine Pauschale in Höhe von 210.587,13 € netto (315.880,69 € abzüglich des auf die wegen der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten viermonatigen Schließzeiten entfallenden Anteils); - für das Jahr 2021 eine Pauschale in Höhe von 161.166,44 € netto (322.332,89 € abzüglich des auf die wegen der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeiten entfallenden Anteils); - für das Jahr 2022 eine Pauschale in Höhe von 378.825,77 € netto; - für das Jahr 2023 eine Pauschale in Höhe von 397.616,54 € netto.

Die jährliche Steigerungsrate in dem Zeitraum 2020 bis 2023 basiert auf der veränderten Anzahl der an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen zuzüglich einer Steigerung des Pauschalbetrages in Höhe von 1,5 % pro Jahr. Für die Folgejahre erhöht sich der Netto-Pauschalbetrag um die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres.

Soweit für den Zeitraum 2020 bis 2023 die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres über der pauschalen Erhöhung von 1,5 % pro Jahr gelegen haben sollte, hat die [Klägerin] eine Ausgleichszahlung an die [Beklagte] in Höhe des die Steigerung von 1,5 % übersteigenden Anteils zu zahlen. Umgekehrt steht der [Klägerin] ein entsprechender anteiliger Rückzahlungsanspruch zu, wenn die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres unter der pauschalen Erhöhung von 1,5 % pro Jahr gelegen haben sollte. Entsprechende Nachzahlungsbzw. Rückzahlungsansprüche legt die [Klägerin] in entsprechender Anwendung von Ziffer5 anteilig auf die in dem jeweiligen Jahr teilnehmenden Tanzschulen um.

b) Die Netto-Pauschalvergütung für das Jahr 2025 wird wie folgt neu bestimmt:

Die jährliche Netto-Pauschalvergütung wird auf der Grundlage des Lizenzsatzes von 3,75 % abzüglich eines Gesamtvertragsrabatts in Höhe von 20 % bezogen auf die von den Mitgliedstanzschulen mit Kurshonoraren erwirtschafteten NettoUmsätze berechnet.

Die [Klägerin] verpflichtet sich, der [Beklagten] spätestens zum 30. Juni 2024 die im Jahr 2023 mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse sämtlicher an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Tanzschulen mitzuteilen. Die teilnehmenden Mitgliedstanzschulen verpflichten sich dazu, der [Klägerin] spätestens zum 31. Mai 2024 die von einem Wirtschaftsprüfer testierten mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse mitzuteilen.

Ausgehend von der auf dieser Grundlage für das Jahr 2025 ermittelten NettoPauschalvergütung wird der Vertrag dann in entsprechender Anwendung der Regelung gemäß Ziffer 3 lit. a) fortgesetzt.

c) Bereits aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle vom 28. Oktober 2020 von der [Klägerin] an die [Beklagte] geleistete Zahlungen einschließlich der von der [Klägerin] geleisteten Sicherheit von 165.000 € sind zu verrechnen, gegebenenfalls überzahlte Beträge zurückzuerstatten. Zugleich verpflichtet sich die [Klägerin] zur Vornahme gegebenenfalls notwendiger Mitwirkungshandlungen, um der [Beklagten] die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die von der [Klägerin] in Höhe von 165.000 € gezahlte Sicherheitsleistung zu verschaffen.

4. Berechnungsgrundlagen a) Die Pauschalen gemäß Ziffer 3 lit. a) für die Jahre 2020 bis 2023 sind auf der Grundlage von 75 teilnehmenden Tanzschulen (2020), 76 teilnehmenden Tanzschulen (2021 und 2022) sowie 91 teilnehmenden Tanzschulen (2023) ermittelt.

b) Im November eines jeden Jahres werden für dieses Jahr neu hinzugekommene oder ausgeschiedene Mitglieder gemeldet und nachberechnet. Jede Partei hat das Recht, im Falle von Änderungen im Mitgliederbestand des Klägers jeweils im dritten Jahr des auf die Neuberechnung der Jahrespauschale folgenden Jahres eine Neuberechnung entsprechend Ziffer 3 lit. b) zu verlangen (turnusmäßige Neuberechnung). Das Recht auf turnusmäßige Neuberechnung kann erstmals im November 2028 zur Neuberechnung der Jahrespauschale 2030 geltend gemacht werden.

5. Umlage der Pauschale im Innenverhältnis Die [Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Pauschalsumme auf die an diesem Vertrag teilnehmenden Tanzschulen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen (bezogen auf die Nutzung je Tanzschule) vorzunehmen. Die Pauschalsumme wird von der [Klägerin] intern so auf die teilnehmenden Tanzschulen umgelegt, dass sich die von der einzelnen Tanzschule zu zahlende Vergütung am jeweiligen Nutzungsumfang orientiert. Anhaltspunkte hierfür sind vor allem die mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsätze und die genutzten Flächen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt. Es hat die Revision zugelassen.

Mit ihren wechselseitigen Revisionen, deren Zurückweisung die jeweils andere Partei beantragt, verfolgen die Parteien ihre vorinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Oberlandesgericht hat die Klage als zulässig angesehen. Der Antrag der Klägerin sei auf Abschluss eines Gesamtvertrags gerichtet. Es sei unschädlich, dass im Streitfall in dem festgesetzten Vertrag kein Muster des mit den Mitgliedern der Nutzervereinigung abzuschließenden Einzelvertrags enthalten sei, sondern die relevanten Nutzungsbedingungen unmittelbar in den Gesamtvertrag aufgenommen seien, dem die Mitglieder durch gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin beitreten könnten. Das Risiko, die einzelnen Nutzer angemessen an der Vergütungspflicht zu beteiligen, werde der Beklagten aufgrund des Pauschalvertrags abgenommen, und darin liege zugleich die entscheidende Verwaltungsvereinfachung zugunsten der Beklagten. Der Einordnung als Gesamtvertrag stehe weiter nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Gesamtvertrag bestehe.

Die festgesetzten Regelungen hat das Oberlandesgericht wie folgt begründet: Die pauschalierte Vergütung sei im Streitfall mit der Maßgabe angemessen, dass für die Vergangenheit ein Inflationsausgleich stattfinde und für die Zukunft ab dem Jahr 2025 eine Neubestimmung anhand des Vorjahresumsatzes erfolge. Die von der Klägerin aufgrund der einstweiligen Regelung zwischen den Parteien geleisteten Zahlungen seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die vorgesehene Umlageregelung eine angemessene Beteiligung nach dem tatsächlichen Nutzungsumfang hinrei- chend sicher. Der Beteiligungsgrundsatz gelte nur mit Blick auf die Verantwortung der Beklagten im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Bündelung von Gläubigerinteressen. Die Bündelung der Schuldnerinteressen liege im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin. Eine fünfjährige Laufzeit des Vertrags erscheine angemessen.

B. Die Revisionen der Parteien haben teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VGG gegeben sind (dazu nachfolgend B I). Die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen wahren die Grenzen des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings nur zum Teil (dazu nachfolgend B II). In der Sache halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts den Angriffen der Revisionen der Parteien ebenfalls nur teilweise stand (dazu nachfolgend B III).

I. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich dagegen, dass das Oberlandesgericht im Streitfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VGG als gegeben angesehen hat. Nach dieser Vorschrift ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.

1. Die Parteien sind taugliche Partner eines Gesamtvertrags im Sinne des § 35 Abs. 1 VGG.

a) Die Klägerin ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG. Nutzer ist nach der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Die Klägerin ist eine Vereinigung, deren Mitglieder Tanz- schulen sind, die bei der Durchführung von Tanzkursen urheberrechtlich geschützte musikalische Werke öffentlich wiedergeben und hierfür der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedürfen.

b) Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 VGG. Nach § 2 Abs. 1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die Beklagte ist eine Organisation, die auf der Grundlage von mit Wahrnehmungsberechtigten geschlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertraglicher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt ist.

2. Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, dass der von der Klägerin begehrte Vertrag einen Gesamtvertrag im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG darstellt.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es sei unschädlich, dass im Streitfall in dem festgesetzten Vertrag kein Muster des mit den Mitgliedern der Nutzervereinigung abzuschließenden Einzelvertrags enthalten sei, sondern die relevanten Nutzungsbedingungen unmittelbar in den Gesamtvertrag aufgenommen seien, dem die Mitglieder durch gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin beitreten könnten. In beiden Konstellationen werde zunächst auf erster, kollektiver Ebene ein Vertrag zwischen Nutzervereinigung und Verwertungsgesellschaft geschlossen und sodann auf zweiter, individueller Ebene das konkrete Nutzungsverhältnis zwischen Mitglied der Nutzervereinigung und Verwertungsgesellschaft begründet. Der Einordnung als Gesamtvertrag stehe weiter nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Gesamtvertrag bestehe. Mit der Festsetzung des von der Klägerin begehrten Vertrags werde den Mitgliedern der Klägerin eine Wahlmöglichkeit zwischen der Lizenzierung nach dem Tarif WR-Tanz der Beklagten oder dem Beitritt zum im Streitfall beantragten Pauschalvertrag eröffnet. Darin liege jedenfalls das zulässige Verlangen der Änderung des bestehenden Gesamtvertrags. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Die Revision der Beklagten wendet gegen die Einstufung des von der Klägerin begehrten Pauschalvertrags als Gesamtvertrag erfolglos ein, es müsse für die Anwendung des § 35 VGG stets ein vom Gesamtvertrag verschiedener Einzelvertrag geschlossen werden, an dem es im Streitfall fehle.

aa) Der Begriff des Gesamtvertrags ist nicht legaldefiniert. Der Gesetzgeber beschrieb bei Einführung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes am Beispiel der schon seinerzeit geübten Rechtspraxis Gesamtverträge als Rahmenverträge, in denen allgemein die Bedingungen festgelegt seien, unter denen die Verwertungsgesellschaften den einzelnen in der (Nutzer-)Vereinigung zusammengeschlossenen Veranstaltern die Erlaubnis zu Musikaufführungen erteilten und durch die der Abschluss der Einzelverträge mit den Veranstaltern in hohem Maße erleichtert werde, weil der Inhalt dieser Verträge durch den Rahmenvertrag im Wesentlichen festgelegt sei und im Einzelvertrag nur noch die wenigen in Betracht kommenden Besonderheiten geregelt zu werden bräuchten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. IV/271, S. 17).

In Übereinstimmung hiermit nimmt die Rechtsprechung an, dass die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze (nur) im Verhältnis der daran beteiligten Vertragspartner zueinander als vereinbarte Vergütungssätze bindend sind, wohingegen im Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu Mitgliedern der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, die Vergütungssätze als bloße Angebote zum Abschluss eines Nutzungsvertrags unverbindlich sind (BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, ZUM 2018, 185 [juris Rn. 41] mwN).

In der Literatur wird der Gesamtvertrag ebenfalls als Rahmenvertrag angesehen, der selbst keine Nutzungshandlungen regele, sondern zur Vorbereitung der Einzelverträge schuldrechtliche Normen vorsehe und der Bindungswirkung für die Mitglieder einer Nutzervereinigung nur durch deren Unterwerfung unter den Gesamtvertrag im Wege des jeweils abzuschließenden Einzelvertrags entfalte (Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 4; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 4; BeckOK.Urheberrecht/Freudenberg, 45. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 35 VGG Rn. 15 f.; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 35 VGG Rn. 5).

Der Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags trägt, wie dargelegt (Rn. 21) dem praktischen Bedürfnis Rechnung, die kollektive Rechtswahrnehmung im Urheberrecht zu vereinfachen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass der Abschluss von gesonderten Einzelverträgen durch ihre weitgehende inhaltliche Festlegung im Gesamtvertrag erleichtert wird. Im Rahmen der nach Maßgabe des Verwertungsgesellschaftengesetzes bestehenden Vertragsfreiheit, die namentlich durch den in § 35 VGG vorgesehenen, die Verwertungsgesellschaften treffenden Abschlusszwang eingeschränkt ist, besteht aber kein Grund, den Verwertungsgesellschaften einerseits sowie den Nutzervereinigungen und deren Mitgliedern andererseits eine Regelungstechnik zu versagen, durch die die bezweckte Vereinfachung der urheberrechtlichen Rechtswahrnehmung ebenfalls erreicht wird, ohne dass es eines getrennten einzelvertraglichen Dokuments zum Vertragsabschluss zwischen Verwertungsgesellschaft und dem einzelnen Mitglied der Nutzervereinigung bedarf (vgl. Loewenheim/Staats/Melichar, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 54 Rn. 61 aE).

Sollen in einem Gesamtvertrag vorgesehene Regelungen auch im Verhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und der Verwertungsgesellschaft Wirksamkeit erlangen, ohne dass ein in einem getrennten Dokument niedergelegter Einzelvertrag geschlossen wird, so lässt sich dieses Ergebnis zum einen dadurch erreichen, dass die Nutzervereinigung ihre Mitglieder bei dem Abschluss des Gesamtvertrags rechtsverbindlich vertritt und es folglich (auch) im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzern zu einem unmittelbaren Vertragsabschluss kommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139 [juris Rn. 77] = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Zum anderen kann eine einzelvertragliche Bindung der Mitglieder der Nutzervereinigung an den Gesamtvertrag erreicht werden, indem das im Gesamtvertrag liegende Angebot der Verwertungsgesellschaft an den einzelnen Nutzer zum Abschluss eines Nutzungsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, ZUM 2018, 185 [juris Rn. 41] mwN) von letzterem angenommen wird. Enthält das Angebot die wesentlichen Vertragsbestandteile ("essentialia negotii", vgl. nur Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., Einf. vor § 145 Rn. 3 mwN), bedarf es nicht des Zugangs der Annahmeerklärung des Nutzers, wenn die Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 151 Satz 1 Fall 2 BGB hierauf verzichtet hat. Nach dieser Vorschrift kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn der Antragende auf sie verzichtet hat. Die Annahmeerklärung liegt dann in der Betätigung des Annahmewillens (vgl. Grüneberg/Ellenberger aaO § 151 Rn. 2 und 3 mwN).

bb) Im Falle des zwischen den Parteien seit dem Jahr 2010 wiederholt abgeschlossenen und nunmehr von der Klägerin begehrten Pauschalvertrags besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits sowie den Mitgliedern der Klägerin die einvernehmliche Übung, dass die im Pauschalvertrag für die Rechtseinräumung vorgesehene Pauschalvergütung von der Klägerin geschuldet und von ihr auf ihre an dieser Lizenzierungsform teilnehmenden Mitglieder umgelegt wird. In der Teilnahme am Umlageverfahren liegt eine auf die Annahme des Vertrags gerichtete Willensbetätigung der Mitglieder der Klägerin. Zugleich entspricht es der gemeinsamen Vorstellung der Vertragsparteien, dass der Beklagten keine Annahmeerklärung der Mitglieder der Klägerin zugehen muss. Darin liegt ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung im Sinne des § 151 Satz 1 Fall 2 BGB.

So erlangt auch der streitgegenständliche Pauschalvertrag im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzervereinigung die rechtliche Qualität eines Gesamtvertrags, der zugleich zugunsten der am System der Pauschalvergütung teilnehmenden Mitglieder der Beklagten einzelvertraglich wirkt. Es bedarf hier keiner Klärung der Frage, wie zwischen Verwertungsgesellschaften und einzelnen Nutzern geschlossene Pauschalverträge mit Blick auf § 35 VGG rechtlich einzuordnen sind (vgl. Raue in Dreier/Schulze aaO § 35 VGG Rn. 17 und 19; Loewenheim/Staats/Melichar aaO § 54 Rn. 61 aE).

c) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, nicht zum Abschluss des von der Klägerin begehrten Vertrags verpflichtet zu sein, da bereits ein Gesamtvertrag zwischen den Parteien bestehe, durch den die Beklagte ihrer Verpflichtung zum Abschluss eines Gesamtvertrags nachgekommen sei.

aa) Nach § 35 Abs. 1 VGG unterliegt die Verwertungsgesellschaft dem Zwang zum Abschluss eines Gesamtvertrags zu angemessenen Bedingungen, es sei denn, der Abschluss des Gesamtvertrags ist ihr nicht zuzumuten. Ist eine Partei eines Gesamtvertrags der Auffassung, ein bestehender Gesamtvertrag bedürfe zur Wahrung der Angemessenheit der Bedingungen der Änderung, so steht ihr die Möglichkeit offen, ein auf Änderung des Gesamtvertrags gerichtetes Verfahren einzuleiten (§ 92 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 VGG).

bb) Der bestehende Gesamtvertrag aus dem Jahr 2017 soll nach der Festsetzung des Oberlandesgerichts, wie von diesem in der Präambel ausgeführt, fortbestehen. Die darin enthaltenen Regelungen über Vertragshilfe und Gesamtvertragsrabatt sollen durch die Regelungen des hier in Rede stehenden Vertrags, der an die Stelle der von 2010 bis 2018 geltenden Pauschalverträge tritt, ergänzt werden.

Danach vermag die Beklagte dem Ansinnen der Klägerin nicht allein unter Hinweis auf den bereits bestehenden Gesamtvertrag entgegenzutreten. Die Frage, ob die Festsetzung des von der Klägerin begehrten Vertrags in Änderung oder Ergänzung des bereits bestehenden Gesamtvertrags der Angemessenheit und Zumutbarkeit entspricht, bedarf der inhaltlichen Prüfung (dazu nachstehend Rn. 42).

II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, soweit sie eine Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rügt.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, um sicherzustellen, dass die Urheber dauerhaft hinreichend am wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung ihrer Werke durch die Mitglieder der Klägerin beteiligt würden, müsse für die Zeit ab 2025 eine Neubestimmung der Jahrespauschale geregelt werden, um die Pauschale an den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Nutzung zu koppeln. Für die Neuberechnung sei auf einen Lizenzsatz von 3,75 % auf der Grundlage der mitzuteilenden Netto-Umsatzerlöse der Mitglieder der Klägerin im Jahr 2023 abzustellen. Die Mitgliedstanzschulen hätten der Klägerin spätestens zum 31. Mai 2024 die von einem Wirtschaftsprüfer testierten, mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse mitzuteilen.

2. Das Oberlandesgericht ist nach der für das Verfahren über einen Anspruch auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrags gemäß § 129 Abs. 2 Satz 1 VGG entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags ist durch die Parteianträge begrenzt (BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181 [juris Rn. 32] = WRP 2021, 1160 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten). Die Überschreitung der durch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gezogenen Grenze der Parteianträge ist etwa dann zu konstatieren, wenn eine Partei Zinsen auf die Vergütungsforderungen nur im Falle des Verzugs geregelt wissen will, die andere Partei eine unabhängig vom Verzug bestehende Verzinsungspflicht in bestimmter Höhe begehrt und das Gericht sodann eine verzugsunabhängige Verzinsung in übersteigender Höhe festlegt (BGH, GRUR 2021, 1181 [juris Rn. 9 und 59 bis 63] - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten).

Bei der Beurteilung der Reichweite der Parteianträge ist allerdings zu bedenken, dass bei der Festsetzung von Gesamtverträgen durch das Oberlandesgericht, die eine rechtsgestaltende Entscheidung darstellt, nicht nur ein einziger Vertragstext denkbar ist, der die widerstreitenden Interessen angemessen zum Ausgleich bringt, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstexte, die jeweils für sich genommen angemessene Bedingungen im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG enthalten (zu § 12 UrhWG vgl. BGH, GRUR 2001, 1139 [juris Rn. 60] - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Insbesondere im Falle von sich im Sinne von Klage und Widerklage gegenüberstehenden Festsetzungsanträgen der Parteien (dazu vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 [juris Rn. 28] = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs) steht das Gericht vor der Aufgabe, auf der Grundlage der gegenläufigen Anträge einen einheitlichen, inhaltlich angemessenen Gesamtvertrag festzusetzen. Entsprechend sind die Parteianträge unbeschadet der in ihnen etwaig enthaltenen abweichenden Regelungsvorschläge auf die Festsetzung eines einheitlichen angemessenen Gesamtvertrags gerichtet. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt daher bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags nicht in Betracht, wenn das Gericht inhaltliche Regelungen trifft, die sich innerhalb der Reichweite (auch nur) eines der sich gegenüberstehenden Parteianträge bewegt.

3. Im Streitfall hat sich das Oberlandesgericht mit der Festsetzung einer Neuberechnung der Vergütungssätze für das Jahr 2025, für die ein Lizenzsatz von 3,75 % auf der Grundlage der mitzuteilenden Netto-Umsatzerlöse der Mitglieder der Klägerin im Jahr 2023 vorgesehen ist (Ziffer 3b]), im Rahmen der durch die Parteianträge gezogenen Grenzen des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten.

In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin die Festsetzung begehrt, dass der Vertrag vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 geschlossen wird und sich automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres gekündigt wird. Der Antrag der Klägerin ist mithin auf eine über das Jahr 2024 hinaus geltende Regelung mit Kündigungsvorbehalt gerichtet. Dem entspricht die Festsetzung des Oberlandesgerichts, weil die durch dieses für das Jahr 2025 getroffene Regelung ebenfalls unter dem Vorbehalt einer vorherigen Kündigung des Vertrags steht. Angesichts der von der Klägerin beantragten zeitlichen Komponente des Vertrags kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte beantragt hat, der Vertrag möge für die Jahre 2020 bis 2023 geschlossen werden und mit Ablauf des Jahres 2023 enden, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedürfe.

In inhaltlicher Hinsicht hat die Klägerin zwar keine Neuberechnung ab dem Jahr 2025 beantragt, sondern sich allein für eine an der Inflationsrate orientierte jährliche Anpassung der Pauschalvergütung ausgesprochen. Allerdings hat die Beklagte in ihrem Antrag für eine umsatzbasierte Lizenzierung plädiert. Bei der Festsetzung einer angemessenen Regelung stand dem Oberlandesgericht somit auf Grundlage der Parteianträge die Möglichkeit offen, bei der Berechnung der Pauschalvergütung auch die Netto-Umsatzerlöse zu berücksichtigen.

Im Streitfall sind zeitliche und inhaltliche Ebene des Gesamtvertrags - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht in der Weise verknüpft, dass dem Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben der Parteien kombinierende Festsetzung verwehrt wäre.

4. Erfolg hat die Revision der Klägerin allerdings insoweit, als sie mit Blick auf das vom Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags für die Neuberechnung der Pauschalvergütung ab dem Jahr 2025 festgesetzte Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats eine Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rügt.

Weder Klägerin noch Beklagte haben die Festsetzung beantragt, für den Umsatznachweis sei ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen. Der Antrag der Klägerin war nicht auf die Festsetzung einer Regelung zur Neuberechnung gerichtet und enthält lediglich für die nicht durch die Pauschalvereinbarung abgegoltene Musiknutzung in Ziffer 7c) des vorgeschlagenen Gesamtvertrags das Erfordernis, den Umsatz durch eine Steuerberaterbestätigung oder geeignete Belege der Finanzverwaltung nachzuweisen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Mitwirkungspflichten der Klägerin (Ziffer 2 Punkt 1) die Festsetzung begehrt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Umsatzangaben seien durch einen Steuerberater oder durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen. Mit der Festsetzung, es sei ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen, hat das Oberlandesgericht folglich entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Grenzen der Parteianträge überschritten.

III. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen halten in der Sache den Angriffen der Revisionen der Parteien nur teilweise stand.

1. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Vergütungsregelung ausgeführt, die pauschalierte Vergütung sei im Streitfall mit der Maßgabe angemessen, dass für die Vergangenheit ein Inflationsausgleich stattfinde und für die Zukunft ab dem Jahr 2025 eine Neubestimmung anhand des Vorjahresumsatzes erfolge. Auch wenn der urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz regelmäßig die Festsetzung einer an den von den Nutzern erzielten Umsatzerlösen zu bemessenden Lizenzgebühr gebiete, sei im Streitfall ausnahmsweise die Festsetzung einer Pauschalvergütung angemessen. Dies entspreche der im Bereich von Tanzschulen seit Jahrzehnten etablierten Vertragspraxis von Pauschalvereinbarungen, die seit 1984 üblich seien und gegenüber der Klägerin seit dem Jahr 2010 bis einschließlich 2018 praktiziert worden seien. Der ursprüngliche Pauschalbetrag habe auf einem am Markt durchgesetzten Lizenzsatz von 3,75 % beruht und sei dann jährlich um 1,5 % erhöht worden. Deshalb bestehe kein Anlass zur Festlegung einer grundsätzlich geänderten Berechnungsweise. Die von den Parteien etablierte Vergütungsstruktur sei auch sachlich gerechtfertigt, weil der Umfang der tatsächlichen Musiknutzung im Rahmen von Tanzkursen mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Berücksichtigung einer langjährigen und vertragssystematisch kontinuierlichen Vertragspraxis sei auch deshalb angemessen, weil dieser Ausdruck einer im Hinblick auf die Angemessenheit bestehenden Willensübereinstimmung sei. Wolle eine Partei geltend machen, dass Umstände eingetreten seien, die eine Änderung der Praxis geböten, habe sie dies darzulegen und zu beweisen. An entsprechendem substantiierten Vortrag der Beklagten fehle es im Streitfall. Die nominelle Höhe der Pauschalen in den Jahren 2020 bis 2023 stehe zwischen den Parteien nicht im Streit.

Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, um sicherzustellen, dass die Urheber dauerhaft hinreichend am wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung ihrer Werke durch die Mitglieder der Klägerin beteiligt würden, müsse zur Wertsicherung ein effektiver Inflationsausgleich erfolgen. Zugleich müsse für die Zeit ab 2025 eine Neubestimmung der Jahrespauschale erfolgen, um die Pauschale an den echten wirtschaftlichen Wert der Nutzung zu koppeln. Die zukunftsgerichtete Festsetzung einer Neuberechnung sei von dem dem Oberlandesgericht bei der Vertragsfestsetzung zustehenden Ermessen umfasst. Die Parteien könnten der Regelung durch rechtzeitige Kündigung des Vertrags entgehen. Der Höhe nach sei ein Lizenzsatz von 3,75 % angemessen, der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien seit Jahren im Bereich von Tanzschulen am Markt durchgesetzt sei. An Vortrag der Beklagten zu veränderten Nutzungsgewohnheiten, die eine höhere Festsetzung rechtfertigen würden, fehle es. Die Umsatzsteuer sei lediglich ein durchlaufender Posten und habe bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Bemessungsgrundlage seien die mit Kurshonoraren erwirtschafteten Netto-Umsatzerlöse, zu denen mit Speisen und Getränken erzielte Umsätze nicht gehörten, weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werknutzung stünden. Ebenso angemessen sei ein fünfjähriger Neuberechnungsturnus, der eine Kompromisslösung zwischen der Belastung der Klägerin mit Verwaltungs- aufwand und dem Interesse der Beklagten an einer dem Nutzungsumfang entsprechenden Vergütung darstelle. Die von der Klägerin aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle geleisteten Zahlungen einschließlich der in Höhe von 165.000 € geleisteten Sicherheit seien mit den geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

2. Nach § 130 Satz 1 VGG setzt das Oberlandesgericht den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere die Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. Für diese rechtsgestaltende Entscheidung ist dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 1210 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN).

3. Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, es bestehe keine Notwendigkeit für eine umsatzbasierte Neuberechnung der Vergütung ab dem Jahr 2025, weil eine umsatzbasierte Vergütung das Maß der Werknutzung nicht besser abbilde als die zwischen den Parteien seit vielen Jahren geübte Pauschal- vergütung. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich gegen die Festsetzung eines Pauschalvertrags in Ergänzung des zwischen den Parteien ungekündigt fortgeltenden Gesamtvertrags.

a) Nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz ist der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen tunlichst angemessen zu beteiligen. Der wirtschaftliche Erfolg des Verwerters ist dabei wesentliche Bezugsgröße der angemessenen Vergütung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 44] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN). Eine Pauschalvergütung kann der Redlichkeit entsprechen, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 [juris Rn. 31] - Talking to Addison; Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191 [juris Rn. 42] = WRP 2020, 1443 - Fotopool, jeweils mwN).

Bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags können vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass; BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 22] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, jeweils mwN). Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des wirtschaftlichen Werts der Werknutzung darstellt (zu § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 22] - Gesamtvertragsnachlass).

b) Das Oberlandesgericht hat die vorstehenden rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt und in tatgerichtlicher Würdigung einerseits eine Fortschreibung der zwischen den Parteien seit Jahren üblichen Pauschalvergütung, andererseits nach einem Zeitraum von fünf Jahren eine am Netto-Umsatzerlös des Jahrs 2023 orientierte Rückkoppelung an das neu zu ermittelnde wirtschaftliche Ausmaß der Werknutzung für angemessen befunden. Damit hat das Oberlandesgericht die indizielle Wirkung der zwischen den Parteien zuvor abgeschlossenen Gesamtverträge beachtet und zugleich dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Rechnung getragen, der einem erheblichen Auseinanderdriften von über die Jahre vor allem im Wege des Inflationsausgleichs fortgeschriebener Pauschalvergütung und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung entgegensteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fortschreibung der von der Klägerin im Jahr 2019 gezahlten Vergütung nach Maßgabe der jeweiligen Inflationsrate, die dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle und der Festsetzung des Oberlandesgerichts zugrunde liegt, zwar die Geldwertstabilität wahrt, dass jedoch mit dem Fortschritt der Zeit die tatsächliche Grundlage der im Jahr 2019 bemessenen Vergütung in zunehmendem Maße zu hinterfragen ist. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, in angemessenem Zeitabstand durch die Neuberechnung auf der Grundlage der Mitteilung der von den Mitgliedern der Klägerin erzielten Umsatzerlöse sicherzustellen, dass die Werknutzung auch im pauschalen System angemessen vergütet wird.

Der Revision der Klägerin ist zu widersprechen, wenn sie gegen die Berücksichtigung des Beteiligungsgrundsatzes anführt, eine umsatzbasierte Vergütungsberechnung sage nichts über die konkrete Nutzung eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks aus. Dieser Grundsatz verlangt auch im Rahmen der kollektiven Rechtswahrnehmung, die zwecks Verwaltungsvereinfachung auf die konkrete Ermittlung der genutzten Werke verzichtet, eine möglichst nah am tatsächlichen Erfolg der wirtschaftlichen Nutzung orientierte Vergütungsstruktur. Der mit Tanzkursen erwirtschaftete Umsatzerlös ist mit Blick auf die erhebliche Bedeutung, die die bei Tanzkursen wiedergegebenen Musikwerke für Durchführung und Gelingen des Tanzunterrichts haben, der verlässlichste Indikator des Umfangs ihrer wirtschaftlichen Nutzung. Es erweist sich deshalb nicht als ermessensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht eine Fortschreibung der Pauschalvergütung mit einer wiederkehrenden Neuberechnung aufgrund der Umsatzerlöse kombiniert hat. Hierin liegt zugleich die sachliche Rechtfertigung dafür, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf die turnusgemäße Neuberechnung vom Vorschlag der Schiedsstelle abgewichen ist. Die Bestimmung der Neuberechnung in einem fünfjährigen Turnus bewirkt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem durch die Umsatzermittlung bei der Klägerin und ihren Mitgliedern ausgelösten Verwaltungsaufwand und dem berechtigten Interesse der Beklagten an einer aktualisierenden Ermittlung des Nutzungsumfangs bei einer langjährigen Pauschalvereinbarung.

Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist es angesichts der in den Jahren 2010 bis 2018 von den Parteien geübten Vertragspraxis nicht ermessensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht den bestehenden Gesamtvertrag 2017 um die Regelungen des von ihm festgesetzten Pauschalvertrags ergänzt hat. Angesichts des Umstands, dass zwischen den Parteien über viele Jahre ein pauschales Vergütungssystem vereinbart war, das neben der den Mitgliedern der Klägerin offenstehenden Abrechnung nach dem Tarif der Beklagten bestand, ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die fortdauernde Festsetzung einer pauschalen Berechnungsmöglichkeit als angemessen angesehen hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Beklagten im Jahr 2018 erklärte Weigerung, Pauschalverträge eingehen zu wollen.

Die Revisionen der Parteien zeigen auch im Übrigen nicht auf, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sondern ersetzen lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die gerichtliche Angemessenheitsbetrachtung durch eine abweichende Bewertung.

4. Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Höhe des durch das Oberlandesgericht ab dem Jahr 2025 festgesetzten Lizenzsatzes von 3,75 %.

a) Die Revision macht geltend, zwar treffe es zu, dass der Lizenzsatz von 3,75 % seit vielen Jahren auf dem hier betroffenen Markt etabliert sei. Das Oberlandesgericht habe jedoch den beweisbewehrten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, nach dem es sich bis zu einer Änderung der Spruchpraxis der Schiedsstelle im Jahr 2016 um eine Lizenz auf die die Umsatzsteuer umfassenden Bruttoeinnahmen gehandelt habe. Die Beklagte habe geltend gemacht, die seither praktizierte Abrechnung auf Netto-Basis dürfe nicht zu einer Verkürzung der Vergütungsansprüche führen; in diesem Sinne vergütungsneutral sei ein Lizenzsatz von 4,46 %.

b) Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass es sich bei der Umsatzsteuer um einen durchlaufenden Posten handele, der keinen geldwerten Vorteil darstelle. Dabei hat es entgegen § 286 ZPO übersehen, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht eine Berechnung auf der Grundlage von Bruttobeträgen inklusive Umsatzsteuer bei der im Markt durchgesetzten Lizenzhöhe bis zum Jahr 2016 behauptet und dies nicht nur mit Entscheidungen der Schiedsstelle untermauert, sondern auch mit dem Angebot des Zeugenbeweises versehen hat. Die von der Beklagten behauptete Änderung der Abrechnungspraxis könnte Auswirkungen auf die Berechnung der marktüblichen Lizenz seit der Umstellung auf die Netto-Berechnung haben. Damit hat das Oberlandesgericht für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachenvortrag außer Acht gelassen, so dass die von ihm getroffene Festsetzung der Lizenzhöhe ermessensfehlerhaft ist.

5. Vergeblich wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Festlegung des fünfjährigen Turnus für die Neuberechnung der Pauschalvergütung (Ziffer 4b] des festgesetzten Vertrags). Diese Festsetzung stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien dar (dazu vorstehend Rn. 47).

6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die von dem Oberlandesgericht in Ziffer 3c) getroffene Regelung zur Anrechnung der von der Klägerin geleisteten Sicherheit mit der Begründung, diese in Höhe von 115.000 € bereits zurückgezahlt zu haben.

Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte einen Teilbetrag der Sicherheit in Höhe von 115.000 € bereits zurückgezahlt hat. Jedoch enthält die von der Revision der Beklagten angegriffene Regelung lediglich eine Verrechnungsvorschrift, die sicherstellen soll, dass eine noch bei der Beklagten befindliche Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Vergütungsansprüche berücksichtigt wird. Nicht hingegen handelt es sich um die Festlegung einer in bestimmter Höhe von der Beklagten zurückzugewährenden Sicherheit. Somit ist nach der getroffenen Regelung bei der zu gegebener Zeit stattfindenden Anspruchsberechnung eine von der Klägerin geleistete Sicherheit nur insoweit zu berücksichtigen, als die Beklagte sie noch nicht zurückgewährt hat.

C. Danach führt die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags das Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats festgesetzt hat. Auf die Revision der Beklagten ist unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit das Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags einen Lizenzsatz von 3,75 % ab dem Jahr 2025 festgesetzt hat.

Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrags stehen mit diesen rechtsfehlerhaften Festsetzungen nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zusammenhang, der es erforderte, das Urteil hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien; BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 103] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung). Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] - Gesamtvertrag Speichermedien; GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 103] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung), ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags und zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Koch Schmaltz Feddersen Wille Pohl Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 25.08.2023 - 38 Sch 63/21 WG - Verkündet am: 22. Mai 2025 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Paragraphen in I ZR 133/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
10 308 ZPO
3 2 BGB
3 151 BGB
1 3 UrhG
1 53 UrhG
1 129 ZPO
1 286 ZPO
1 562 ZPO
1 563 ZPO

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