• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZR 216/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 216/13 BESCHLUSS vom 26. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 26. Juni 2014 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 145.170,98 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Allerdings ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 816 Abs. 2 BGB schon allein deswegen ausscheidet, weil zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau bezüglich der auf deren Konto verwahrten Gelder kein Treuhandverhältnis bestand.

Legt man anstelle einer Schenkung (§ 516 BGB) den Abschluss einer Darlehensabrede (§ 488 BGB) oder eines Auftrages (§ 670 BGB) zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau zugrunde, stand dem Schuldner ungeachtet eines Treuhandverhältnisses gegen seine Ehefrau jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung der überwiesenen Gelder zu (§ 488 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 667 BGB). Von dieser Verbindlichkeit wurde die Ehefrau nicht gemäß § 82 InsO befreit, soweit sie entsprechend der ihr von dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung erteilten Weisung eine Zahlung an das beklagte Land vornahm. Infolge des Vorrangs von § 81 InsO kommt einer Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners an den von dem Schuldner zum Empfang Ermächtigten nach Verfahrenseröffnung keine schuldbefreiende Wirkung zu (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 7). Der Insolvenzverwalter ist jedoch berechtigt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an einen von dem Schuldner Ermächtigten zu genehmigen und von diesem Erstattung der empfangenen Zahlung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 13 ff; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 20; Jaeger/ Henckel, KO, 9. Aufl., § 8 Rn. 23; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 816 Rn. 21). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird (BGH, aaO Rn. 16).

2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die tatsächliche Würdigung getragen, wonach es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der von dem Schuldner an seine Ehefrau überwiesene Betrag wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen ist.

Insoweit ist das Berufungsgericht ersichtlich von dem zutreffenden Grundsatz ausgegangen, dass derjenige, der einem anderen Geldmittel zur Verfügung stellt, einen Rückgewähranspruch auch dann darzulegen und zu beweisen hat, wenn sich der Gegner auf eine Schenkung beruft (BGH, Urteil vom 30. Mai 1976 - III ZR 63/74, WM 1976, 974). Mithin hat das Berufungsgericht, ohne dass es auf die vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstandende weitere tatsächliche Würdigung ankäme, bereits den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgewähr der an seine Ehefrau überwiesenen Gelder durch den Beklagten vermisst.

Vill Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 27.07.2012 - 1 O 105/12 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2013 - I-3 U 46/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZR 216/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 488 BGB
1 516 BGB
1 667 BGB
1 670 BGB
1 816 BGB
1 3 GG
1 103 GG
1 81 InsO
1 82 InsO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 488 BGB
1 516 BGB
1 667 BGB
1 670 BGB
1 816 BGB
1 3 GG
1 103 GG
1 81 InsO
1 82 InsO

Original von IX ZR 216/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZR 216/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum