Paragraphen in V ZB 135/18
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3 | 26 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 135/18 BESCHLUSS vom 22. April 2020 in der Teilungsversteigerungssache ECLI:DE:BGH:2020:220420BVZB135.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Beteiligten zu 1 212.500 €.
Gründe:
Der Gegenstandswert für die Vertretung der Beteiligten bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (LG Köln, AnwBl 1981, 75, 76; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 26 Rn. 4). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist hier für jeden der Beteiligten die Hälfte des Gegenstands der Versteigerung anzusetzen. Dieser entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG dem nach
§ 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks, hier 425.000 €.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2017 - 61 K 117/07 LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2018 - 5 T 246/17 -
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