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1 Ni 15/11

BUNDESPATENTGERICHT Ni 15/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152 08.05

-2…

betreffend das deutsche Patent 102 19 129 hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 21. Dezember 2012 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Voit, Dipl.-Ing. Sandkämper, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Schlenk beschlossen:

Das am 27. November 2012 verkündete Urteil wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass am Ende von Ziffer I und unmittelbar vor Ziffer II eingefügt wird:

„Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Gründe Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. November 2012 und aus der Kostenquotelung ergibt, wurde bei der Verkündung die Abweisung der Klage im Übrigen übersehen. Insoweit handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 95 Abs. 1 PatG, die entsprechend zu berichtigen war.

Schmidt Voit Sandkämper Schlenk Dr. Baumgart Ko

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