23 W (pat) 11/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/17 Verkündet am 11. April 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 026 095.1 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann BPatG 154 05.11 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2013 wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Beleuchtungsanordnung für Bahnsteige“, dem Anmeldetag 3. Juli 2009 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017;
- Beschreibungsseiten 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017;
- 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 3, 6, 8, 9 und 12 bis 15 vom 22. Dezember 2009, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Dezember 2009;
- 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 2, 4, 5, 7, 10, 11, 16a und 16b, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 026 095.1 und der Bezeichnung „Beleuchtungsanordnung für Bahnsteige“ wurde am 3. Juli 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt von der S… Aktiengesellschaft …in B… elektronisch eingereicht. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt. Die Anmeldung wurde am 5. Januar 2011 mit der DE 10 2009 026 095 A1 offengelegt, wobei entgegen der Verfügung der zuständigen Prüfungsstelle vom 2. Februar 2010 ausschließlich am 24. Dezember 2009 eingegangene Figuren veröffentlicht wurden.
Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den folgenden vorveröffentlichten Druckschriften verwiesen:
D1 DE 36 35 808 A1,
D2 DE 20 2005 013 765 U1,
D3 DE 102 05 104 A1,
D4 DE 203 17 146 U1,
D5 US 2005/0 041 418 A1,
D6 DE 10 2007 017 367 A1,
D7 DE 10 2005 017 095 A1,
D8 US 6 461 026 B1 und D9 DE 198 47 761 C1.
Sie hat in zwei Prüfungsbescheiden abhängig von den jeweils geltenden Unterlagen ausgeführt, dass die gemäß Antrag für eine Patentschrift zu verwendenden Figuren inhaltlich zum Teil über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgingen und somit zu einer unzulässigen Erweiterung der Anmeldung führten, dass Anspruch 1 im Widerspruch zu Anspruch 2 stünde, so dass unklar sei, was unter Schutz gestellt werden soll, und dass die mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstände gegenüber dem ermittelten Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten.
Die Anmelderin hat dem in zwei Eingaben, mit denen sie jeweils neue Ansprüche eingereicht hat, teilweise widersprochen. Eine von der Prüfungsstelle nach der ersten Erwiderung der Anmelderin angesetzte Anhörung wurde auf Wunsch der Anmelderin wieder abgesagt, so dass das Verfahren schriftlich zu Ende geführt wurde.
Nachdem die Anmelderin in ihrer zweiten Eingabe vom 17. Juli 2013 um eine baldige Entscheidung gebeten und einen weiteren Bescheid nur noch zum Ausräumen kleinerer Hindernisse gewünscht hatte, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 29. November 2013 zurückgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt gab es neben einem Hauptantrag zwei weitere als Hilfsantrag und Hilfsantrag II bezeichnete Anträge. In ihrem Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Hauptantrag schon deshalb zurückzuweisen sei, weil es zu einem Widerspruch zwischen den Ansprüchen 1 und 2 käme, so dass nicht angegeben sei, was unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ergebe sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D8 oder aber auch ausgehend von der Druckschrift D4 durch Zusammenschau mit der Lehre einer der Druckschriften D8 oder D9, so dass er nicht patentfähig sei (§ 4 PatG). Dies gelte unter Berücksichtigung des fachmännischen Handelns auch für den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II.
Gegen diesen, der Anmelderin am 5. Dezember 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Dezember 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt über Fax eingegangene Beschwerde, welche die Anmelderin mit Schriftsatz vom selben Tag, der jedoch erst am 11. April 2014 eingegangen ist, begründet hat. Mit dieser Begründung hat die Anmelderin eine weitere Druckschrift D10 US 6 182 848 B1 zur Unterstützung ihrer Ansichten eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017 hat die Anmelderin einen neuen Satz Patentansprüche mit Ansprüchen 1 bis 17 und neue Beschreibungsseiten 1 bis 13 eingereicht und beantragt,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2013 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Beleuchtungsanordnung für Bahnsteige“, dem Anmeldetag 3. Juli 2009 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017;
- Beschreibungsseiten 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017;
- 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 3, 6, 8, 9 und 12 bis 15 vom 22. Dezember 2009, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Dezember 2009;
- 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 2, 4, 5, 7, 10, 11, 16a und 16b, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
Der in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017 überreichte Anspruch 1 lautet:
„1. Beleuchtungsanordnung (10) für Verkehrsbereiche, wie unterirdische Bahnsteige, Passagen, Unterführungen, Technikräume oder andere Räume, enthaltend
(a) eine langgestreckte Basis (12) mit Mitteln zur Befestigung an einer Decke, an einer Wand oder an einem Funktionsträger (88), wobei die Basis (12) zwei Kopfteile (44, 46) und ein zwischen den Kopfteilen angeordnetes Mittenteil (48) umfasst, wobei das Mittenteil (48) über die gesamte Länge das gleiche Querschnittsprofil aufweist;
(b) eine langgestreckte, lichtdurchlässige, um eine Längsachse gekrümmte Abdeckung (16);
(c) einen Rahmen (14) zur Halterung der Abdeckung (16), derart, dass die Abdeckung (16) mit der Basis (12) und dem Rahmen (14) ein staub- und wasserdichtes Leuchtengehäuse bildet; und
(d) das Leuchtmittel mit Vorschaltgerät als Lichteinsatz ausgebildet ist, welcher als Ganzes in das Gehäuse einsetzbar ist; dadurch gekennzeichnet, dass (e) die Innenseite der Abdeckung (16) im geschlossenen Zustand unmittelbar abdichtend an einer an der Basis (12) vorgesehenen Dichtung anliegt, derart, dass nur eine Dichtung, nämlich zwischen Abdeckung und Basis, für das Erreichen von Staub- und Wasserdichtheit erforderlich ist, und (f) der Rahmen (14) an die Basis (12) mittels zweier GelenkVerbinder (36) angelenkt ist, die eine Zwangsführung mit einem definierten Schließpunkt bilden und jeweils zwei gelenkig miteinander verbundene Schenkel (110, 112) umfassen, von denen einer am Rahmen und der andere an der Basis angelenkt ist.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 17 sowie der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017 eingereichten Anspruchssatzes auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse F21V und zur Erteilung des Patents gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, denn die Patentansprüche dieses Antrags sind zulässig (§ 38 PatG), und ihre Lehre ist sowohl ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG) als auch patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft eine Beleuchtungsanordnung, enthaltend (a) eine langgestreckte Basis mit Mitteln zur Befestigung an einer Decke, an einer Wand oder an einem Funktionsträger, (b) eine unterhalb der Basis angeordnete, langgestreckte, lichtdurchlässige Abdeckung, (c) einen Rahmen zur Halterung der Abdeckung, derart, dass die Abdeckung mit der Basis und dem Rahmen ein staub- und wasserdichtes Leuchtengehäuse bildet und (d) ein Leuchtmittel mit Vorschaltgerät, das als Lichteinsatz ausgebildet ist, welcher als Ganzes in das Gehäuse einsetzbar ist (vgl. S. 1, Z. 3 und 4 der geltenden Beschreibung i. V. m. dem geltenden Anspruch 1).
Derartige Beleuchtungsanordnungen werden als Deckenbeleuchtung in Verkehrsbereichen, wie U-Bahnhöfen, Unterführungen, Passagen, unterirdischen Bahnsteigen, Technikräumen und dergleichen verwendet. Die Abdeckung ist gewöhnlich eine gekrümmte, lichtdurchlässige „Wanne“. Sie wird in einem Rahmen gehalten und gegen diesen abgedichtet. Der Rahmen wird wiederum gegen die Basis gedrückt, so dass insgesamt ein dichtes Gehäuse gebildet wird (vgl. S. 1, Z. 6 bis 20 der geltenden Beschreibung).
Derartige Leuchten werden üblicherweise mit Leuchtstoffröhren betrieben. Der Anwendungsart und dem Leuchtmittel entsprechend sind die Leuchten sehr lang. Die Formstabilität der Abdeckung beziehungsweise des Rahmens ist bei bekannten Leuchten oft nicht ausreichend, um eine dichte Anlage der Komponenten insbesondere im Mittelbereich der Leuchte zu gewährleisten. So entsteht ein Unterdruck, wenn ein U-Bahnzug aus einem Bahnhof ausfährt, der Rahmen, Abdeckung und Basis auseinanderzieht. Durch die so entstehenden Zwischenräume kann Staub und Feuchtigkeit in die Leuchte gelangen, was unerwünscht ist. Staub und Feuchtigkeit kann ferner durch Öffnungen in das Leuchteninnere gelangen, die für Zuleitungen vorgesehen sind (vgl. S. 1, Z. 22 bis 31 der geltenden Beschreibung).
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, die wirtschaftlicher ist und besser abgedichtet ist (vgl. S. 2, Z. 18 und 19 der geltenden Beschreibung).
Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelöst.
Die beanspruchte Beleuchtungsanordnung weist eine Eignung für „Verkehrsbereiche“ auf und besteht aus vier Bestandteilen, nämlich einer langestreckten Basis, einer langgestreckten Abdeckung, einem Rahmen und einem Leuchtmittel. Anspruch 1 gibt mehrere Beispiele für „Verkehrsbereiche“ an, darunter auch „andere Räume“. Dies bedeutet, dass lediglich eine Eignung für irgendeinen Raum bestehen muss, so dass dieses Merkmal kaum einschränkend wirkt.
Die langgestreckte Basis ist mit Mitteln zur Befestigung an einer Decke, einer Wand oder einem Funktionsträger ausgestattet. Was von dem Begriff Funktionsträger alles umfasst ist, bleibt dabei offen. Die Basis umfasst zwei Kopfteile und ein dazwischen angeordnetes Mittenteil. Letzteres weist über seine gesamte Länge das gleiche Querschnittsprofil auf.
Die langestreckte Abdeckung ist lichtdurchlässig und um eine Längsachse gekrümmt. Sie wird durch den Rahmen gehalten. Gemeinsam bilden Basis, Rahmen und Abdeckung ein staub- und wasserdichtes Leuchtengehäuse. In diesem Leuchtengehäuse befindet sich das Leuchtmittel, welches gemeinsam mit einem Vorschaltgerät als Lichteinsatz ausgebildet ist, der als Ganzes in das Gehäuse eingesetzt werden kann.
Wesentlich für die beanspruchte Beleuchtungsanordnung ist nun, dass die Innenseite der Abdeckung im geschlossenen Zustand des Gehäuses unmittelbar abdichtend an einer an der Basis vorgesehenen Dichtung anliegt. Dabei ist nur diese Dichtung für das Erreichen von Staub- und Wasserdichtheit erforderlich. Dies bedeutet, dass zwar weitere Dichtungen vorhanden sein können, diese aber für die Abdichtung des Innenraumes der Leuchte, in dem sich das Leuchtmittel befindet, keine Rolle spielen.
Zudem ist der Rahmen an der Basis mittels zweier Gelenkverbinder befestigt. Diese bestehen aus jeweils zwei gelenkig miteinander verbundenen Schenkeln, von denen einer am Rahmen und der andere an der Basis mittels jeweils eines Gelenks befestigt sind. Dies bedeutet, dass jede der zwei Verbindungen aus zwei Schenkeln und drei Gelenken besteht. Sie bilden eine Zwangsführung mit einem definierten Schließpunkt.
2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und dem Schwerpunkt Lichttechnik zu definieren, der über langjährige Erfahrung bei der Entwicklung von Leuchten für den öffentlichen Raum verfügt.
3. Die beanspruchten Gegenstände sind ursprünglich offenbart (§ 38 PatG) und die Ansprüche damit zulässig.
3.1. So geht Anspruch 1 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 (Teile der Punkte (a) und (b) und Punkt (c)) durch Aufnahme von Merkmalen aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 (im Punkt (a)), 19 (Teile des Punktes (f)), 20 (weitere Teile des Punktes (f)) und 22 (Punkt (d)), sowie der Beschreibung (S. 8, Z. 25 bis 26 i. V. m. Fig. 1 im Punkt (b); S. 11, Z. 19 bis 23 i. V. m Fig. 7 im Punkt (f)) hervor.
Die Offenbarung des Punktes (e) des Anspruchs 1 ergibt sich ausgehend von Punkt (d) des ursprünglichen Anspruchs 1 aus den übrigen ursprünglichen Unterlagen. So wird im ursprünglichen Anspruch 1 unter Punkt (d) angegeben, dass die Abdeckung abdichtend unmittelbar an der Basis anliegt. „Unmittelbar“ bedeutet dabei im üblichen Sprachgebrauch, dass sich nichts zwischen der Abdeckung und der Basis befindet. Dies ist jedoch nicht das, was die Figuren der Anmeldung zeigen. Dort befindet sich immer eine Dichtung zwischen der Abdeckung und der Basis. Und auch der ursprüngliche Anspruch 2 gibt an, dass zwischen Abdeckung und Basis eine Gummidichtung vorgesehen ist, welche als Hohlkammerdichtung ausgebildet ist.
Da der Fachmann bestehende Widersprüche möglichst auflösen wird, wird er in der ursprünglichen Offenbarung der vorliegenden Anmeldung von einem nicht üblichen Verständnis des Ausdrucks „abdichtend unmittelbar an der Basis“ ausgehen, welches sich aus den Figuren mit der zugehörigen Beschreibung ergibt. Dieses Verständnis, das in der Beschreibung (vgl. S. 2, Z. 25 bis 32 der ursprünglichen Beschreibung) und auch im ursprünglichen Anspruch 2 ausgedrückt wird, besteht darin, dass sich zwischen der Abdeckung und der Basis eine Dichtung befindet, die gemäß Anspruch 2 als Hohlkammergummidichtung ausgebildet ist, selbst dann, wenn die Abdeckung abdichtend unmittelbar an der Basis anliegt. In der Beschreibung wird die Dichtung zunächst nicht auf eine Hohlkammerdichtung aus Gummi beschränkt, weshalb dieser Teil des Anspruchs 2 auch weggelassen werden darf. Punkt (e) des geltenden Anspruchs 1 wurde zur Klarstellung des Punktes (d) des ursprünglichen Anspruchs 1 diesem Verständnis gemäß abgeändert, wobei klarstellende Merkmale aus den Figuren, so z. B. der Fig. 13 aufgenommen wurden. Damit sind auch die Merkmale des Punktes (e) ursprünglich offenbart, so dass Anspruch 1 insgesamt zulässig ist.
3.2. Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 17 gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, 6, 7, 9 bis 18 und 23 hervor, so dass auch sie zulässig sind.
4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG) und beruht gegenüber den Lehren der als Stand der Technik ermittelten Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns.
Den nächstliegenden ermittelten Stand der Technik stellt die Druckschrift D7 dar, die die Anmelderin selbst genannt hat. Aus ihr ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 eine
1. Beleuchtungsanordnung (vgl. die Bezeichnung: „Leuchte“) für Verkehrsbereiche, wie unterirdische Bahnsteige, Passagen, Unterführungen, Technikräume oder andere Räume (vgl. Abs. [0002]: „Leuchten dieser Art, bei denen als Leuchtmittel im Regelfall eine oder mehrere beidendig gesockelte Leuchtstofflampen verwendet werden, sind in vielfältigen Ausführungsformen bekannt und werden vor allem auch zur Beleuchtung öffentlicher Räume, wie z. B. in UBahnhöfen, Unterführungen, Einkaufspassagen in Untergeschossen und dergleichen, verwendet.“) bekannt, enthaltend
(a) eine langgestreckte Basis (siehe Fig. 2) mit Mitteln (Klammerelemente 7) zur Befestigung an einer Decke, an einer Wand oder an einem Funktionsträger (vgl. Abs. [0015]: „Zur Montage einer erfindungsgemäßen Leuchte sind die in Fig. 1 zu sehenden Klammerelemente 7 erforderlich, die bevorzugt aus Federstahl bestehen und mittels Schrauben an einer Wand oder Decke mit vorgegebenem Abstand im Bereich der vorgesehenen Anbringung der Leuchte zu befestigen sind.“), wobei die Basis zwei Kopfteile (Kopfteil 2) und ein zwischen den Kopfteilen angeordnetes Mittenteil (Grundprofil 1) umfasst, wobei das Mittenteil (1) über die gesamte Länge das gleiche Querschnittsprofil aufweist (siehe Fig. 1 und 2 i. V. m. Abs. [0014]: „Aus diesen Einzelkomponenten werden die beiden in Fig. 2 gezeigten Baueinheiten gebildet, nämlich eine erste Baueinheit bestehend aus dem Grundprofil 1 und den stirnseitig mit dem Grundprofil 1 verbundenen Kopfteilen 2 mit zugehörigen Trägerteilen 4, sowie…“);
(b) eine langgestreckte, lichtdurchlässige, um eine Längsachse gekrümmte Abdeckung (Abdeckung 5, vgl. Abs. [0013]: „…eine lichtdurchlässige Abdeckung 5 …“; für die Krümmung siehe Fig. 1);
(c‘) einen Rahmen, bestehend aus den Druckteilen (3) und den Schutzprofilteilen (6) zur Halterung der Abdeckung (5), derart, dass die Abdeckung (5) mit der Basis und dem Rahmen ein Leuchtengehäuse bildet (siehe Fig. 2 i. V. m. Abs. [0017]: „Auf dieses ortsfixierte Grundprofil mit den zugehörigen Kopfteilen 2 wird dann die in Fig. 2 gezeigte Baueinheit mit der Leuchtenabdeckung 5 aufgesetzt und mittels Schrauben fixiert, die in die in Fig. 1 zu sehende Schraubaufnahme 9 der Kopfteile eingreifen. Wenn man die erforderlichen elektrischen Verdrahtungsarbeiten außer Acht lässt, dann ist die Montage der Leuchte mit der erfolgten Verschraubung der Druckdeckel 3 mit den Kopfteilen 2 beendet.“).
In Druckschrift D7 sind somit die Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1.
(d), dass das Leuchtmittel mit Vorschaltgerät als Lichteinsatz ausgebildet ist, welcher als Ganzes in das Gehäuse einsetzbar ist,
(e), dass die Innenseite der Abdeckung im geschlossenen Zustand unmittelbar abdichtend an einer an der Basis vorgesehenen Dichtung anliegt, derart, dass nur eine Dichtung, nämlich zwischen Abdeckung und Basis, für das Erreichen von Staub- und Wasserdichtheit erforderlich ist, und
(f), dass der Rahmen an die Basis mittels zweier Gelenk-Verbinder angelenkt ist, die eine Zwangsführung mit einem definierten Schließpunkt bilden und jeweils zwei gelenkig miteinander verbundene Schenkel umfassen, von denen einer am Rahmen und der andere an der Basis angelenkt ist,
nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
Ein Teil dieser Merkmale kann jedoch für sich eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. So zeigt Druckschrift D7 kein Leuchtmittel, jedoch ist ein solches in jeder Leuchte enthalten und macht eine Leuchte erst zu einer solchen. Druckschrift D7 gibt hierzu nur an, dass Trägerteile (4) vorgesehen sind, an der Funktionselemente, wie z.B. Fassungen für Leuchtstofflampen und dergleichen angebracht werden können (vgl. Abs. [0013]: „An den Kopfteilen 2 zu befestigende Trägerteile 4 zur Anbringung von Funktionselementen, wie z. B. Fassungen für Leuchtstofflampen und dergleichen, sind in der Darstellung ebenfalls gezeigt.“). Dabei gemäß Merkmal (d) mehrere Teile zu einem Lichteinsatz zusammenzufügen und gemeinsam in ein Gehäuse einzubauen, war, wie die Anmelderin selbst in ihrer Beschwerdeschrift angibt und beispielsweise aus den Druckschriften D4 (siehe Fig. 1) und D5 (siehe Fig. 1) ersichtlich ist, zum Anmeldezeitpunkt eine übliche Vorgehensweise, so dass es für den Fachmann nahelag, die in Druckschrift D7 offenbarten Trägerteile dahingehend zu nutzen, einen Lichteinsatz als Ganzes in das Gehäuse einzusetzen. Ein solcher Lichteinsatz umfasst dann bei vielen Leuchtmitteln, so beispielsweise bei Leuchtstoffröhren, aber auch bei LEDs (siehe das Bezugszeichen 62 in Fig. 3 der Druckschrift D5) auch ein Vorschaltgerät.
Druckschrift D7 gibt zwar weiter an, dass die Schutzprofilteile (6) des Rahmens abdichtend in die Grundprofile (1) eingreifen (vgl. Abs. [0020]: „Die Schutzprofilteile 6 sind dabei bevorzugt so gestaltet, dass sie einerseits insbesondere abdichtend in ein entsprechendes randseitiges Gegenprofil des Grundprofils 1 eingreifen…“), doch sind aus Fig. 3 keine Dichtungen ersichtlich, die zu einer wasserdichten Abdichtung führen. Die Abdichtung erfolgt gemäß Fig. 3 durch ein Labyrinth, welches durch das Ineinandergreifen der beiden Profile von Rahmen und Basis gebildet wird. Während solche Labyrinthe für groben Staub und auch Licht dicht sind, sind sie das für Wasser oder feinen Staub nicht, so dass der Fachmann davon ausgehen wird, dass er in Druckschrift D7 eine Leuchte vor sich hat, die zwar spritzwassergeschützt, jedoch nicht wasserdicht ist.
Ist nun eine Wasserdichtheit erforderlich, sei es wegen der Reinigungsmaßnahmen oder aus anderen Gründen, so weiß der Fachmann, dass er Dichtungen einfügen muss. Bei den Profilen und der Art der Halterung der Abdeckung (5), wie sie in Fig. 3 der Druckschrift D7 gezeigt wird, sind hierfür mindestens zwei Dichtungen notwendig, nämlich eine zwischen Rahmen und Abdeckung (5) und eine weitere zwischen Rahmen und Basis. Eine solche Anordnung, die zwei Dichtungen benötigt, wird, wie Druckschrift D1 offenbart, vom Fachmann als ungünstig angesehen (vgl. Druckschrift D1, Sp. 2, Z. 13 bis 35: „Der Deckel ist üblicherweis eine Glasscheibe, die gegenüber dem Gehäuse gegen das Eindringen von Wasser abgedichtet werden muß. Üblicherweise wird zwischen Deckel und eine übergreifende Blende eine Dichtung eingelegt, eine weitere Dichtung wird unterhalb des Deckels angeordnet und stützt sich gegen das Gehäuse ab. Die übrigen Teile des Scheinwerfers, insbesondere Lampe, Reflektor, Lampensockel, Lampenfassung und Verbindungskabel zur Lampe, sind im allgemeinen, da sie nicht dem direkten Wasserdruck des Schwimmbades ausgesetzt sind, nicht gegen Wasser geschützt. Wollte man dies erreichen, so müßten zwischen den gennanten Einzelteilen jeweils geeignete Dichtungen angebracht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß diese übrigen Scheinwerferteile durchaus mit Wasser in Berührung kommen können, nämlich mit Spritzwasser oder Kondenswasser. Die dann gegebenenfalls erforderlichen zahlreichen zusätzlichen Dichtungen erfordern jedoch einen hohen Aufwand in bezug auf die Lagerhaltung und führen zu einer relativ komplizierten Montage des Schwimmbadscheinwerfers, dessen Kosten sich dadurch erhöhen.“). Als Lösung schlägt Druckschrift D1 eine Anordnung vor, bei der es nur eine integrale Dichtung (60) gibt, von der sich ein Teil (zweite Wulst 64) zwischen der Abdeckung und der Basis befindet (siehe Fig. 1).
Eine vergleichbare Lösung zeigt auch Druckschrift D2. Auch dort wird der Innenraum durch eine Dichtung (26) zwischen Abdeckung (28) und der Basis (10) gegenüber der Umwelt abgedichtet. Die weitere Dichtung (26a) hat hierfür keine Wirkung, da Luft und Wasser unter den Rahmen (12) gelangen können (siehe Fig. 2 i. V. m. Abs. [0035]: „Eine effektive Abdichtung des Innenraums der Flachleuchte 1 wird durch die Befestigungsklammern 15 bewirkt, die die erste Deckscheibe 28 gegen die in der Nut 212 angeordnete Dichtschnur 26 pressen.“). Es liegt nun nahe, eine vergleichbare Lösung, welche mit nur einer Dichtung auskommt, auch für den Fall der Leuchte aus Druckschrift D7 anzuwenden. Dazu wird der Fachmann das Profil (1) so verändern, dass es vergleichbar zur Druckschrift D2 eine Rippe gibt, die bis zur Abdeckung (5) reicht, und an deren Ende eine Dichtung angebracht werden kann. Damit ergeben sich auch die Merkmale des Punktes (e) für den Fachmann in naheliegender Weise und das Leuchtengehäuse wird staubund wasserdicht, wie es im Punkt (c) beansprucht wird.
Es bleibt der Punkt (f), der sich aus keiner der ermittelten Druckschriften ergibt. So zeigt Druckschrift D8 zwar eine Beleuchtungsanordnung mit zwei Gelenkverbindern, die einen Rahmen (frame 14) mit einer Basis (housing 16) in Art eines Scharniers verbinden (siehe Fig. 1 und 2) und aus zwei Teilen (first part 70 und second part 72) bestehen, doch sind diese Teile jeweils ohne Gelenk am Rahmen oder an der Basis befestigt. Auch ist es auf Grund der Form der beiden Teile fraglich, ob die beiden Teile als Schenkel bezeichnet werden können. Die Gelenkverbindung zwischen den beiden Teilen ist, obgleich sie eine ähnliche Funktion wie die in Anspruch 1 beanspruchte erfüllt (siehe z. B. auch die Vorteile Sp. 1, Z. 36 bis 45: „Accordingly, an object of the present invention is to provide a hinge for a luminaire or lighting fixture that centers the frame onto the housing of the fixture. Another object of the present invention is to provide a hinge for a luminaire or lighting fixture that assists in creating a seal between the fixture frame and housing. Yet another object of the present invention is to provide a hinge for a luminaire or lighting fixture that immediately and automatically centers the frame with respect to the fixture housing.”), somit grundlegend anders als diese aufgebaut, weshalb sie das fehlende Merkmal (f) des Anspruchs 1 nicht nahelegen kann.
Die übrigen Druckschriften offenbaren keine Gelenkverbinder, auch Druckschrift D9 nicht, denn bei dem dort offenbarten Gegenstand handelt es sich um einen Gelenkverschluss, der als Verschlussbügel zwei Teile miteinander verbindet. Er ist ein selbständiges Teil, das Gelenke aufweist, aber mittels keiner dieser Gelenke an einem der beiden miteinander zu verbindenden Teile befestigt ist und somit an keinem der beiden Teile angelenkt ist. Damit können auch sie die in Druckschrift D7 fehlenden Merkmale des Punktes (f) nicht nahelegen.
In der Folge ist der in Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand somit patentfähig.
5. An den Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 17 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen der beanspruchten Beleuchtungsanordnung angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.
6. In der geltenden Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
7. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V aufzuheben und das Patent wie in der mündlichen Verhandlung beantragt zu erteilen.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö