Paragraphen in 5 StR 302/19
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 302/19 BESCHLUSS vom 26. September 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:260919B5STR302.19.1 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 2019 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Achtel ermäßigt. Ein Achtel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen (unerlaubten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen unterstützte der Angeklagte den wegen bandenmäßigen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilten Nichtrevidenten U. und den wegen Beihilfe hierzu verurteilten Mitangeklagten L.
seit dem 20. Juni 2018 bei der Aufzucht von Cannabispflanzen in einer von den beiden Mitangeklagten seit dem 12. April 2019 auf einem Anwesen in Sachsen-Anhalt aufgebauten und von U.
zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs betriebenen Cannabisplantage. Hierfür hatte U. dem Angeklagten eine monatliche Entlohnung von
2.000 bis 3.000 Euro in Aussicht gestellt. Bei einer Durchsuchung des Anwesens am 4. Juli 2018 wurde Blatt- und Blütenmaterial mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 354,35 g THC sichergestellt. Am selben Tag verfügte der Angeklagte in seiner Wohnung in Berlin über Cannabis und Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Dabei handelte es sich um Cannabispflanzen mit einem Gewicht von 1.970 g und einem Wirkstoffgehalt von 188,48 g THC,
die von der Plantage stammten und ihm von U. gefälligkeitshalber überlassen worden waren, weil dieser mit deren Qualität nicht zufrieden war. Darüber hinaus verwahrte der Angeklagte weitere Tüten mit pflanzlichem Material mit einem Wirkstoffgehalt von 157,89 g THC sowie Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von 4,25 g THC, außerdem im Tiefkühlschrank seiner Küche Amphetamingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 120,75 g Amphetaminbase.
Neben der Haustür in unmittelbarer Nähe zur Küche hatte der Angeklagte einen Baseballschläger griffbereit abgelegt.
2. Angesichts dieser Feststellungen hat der gesonderte Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand. Denn die Hilfeleistungen des Angeklagten bei der Aufzucht der Pflanzen und sein täterschaftliches Handeltreiben bezogen sich teilweise – da nicht ausschließbar aus einer Ernte herrührend – auf dieselbe Rauschgiftmenge, so dass die geleistete Beihilfe hinter dem täterschaftlichen Handeltreiben zurücktritt (vgl. SSW/Eschelbach, StGB, 4. Aufl., § 52 Rn. 20).
Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat deshalb zu entfallen. Dies hat den Fortfall der vom Landgericht hierfür festgesetzten Einzelstrafe zur Folge, so dass nur die für das verbleibende bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren bestehen bleibt.
3. Der erzielte Teilerfolg des Beschwerdeführers führt zu einer Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.
Mutzbauer Schneider RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Mutzbauer Köhler Vorinstanz: Berlin, LG, 07.03.2019 - 254 Js 37/18 (537 KLs) (29/18)
Berger
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