Paragraphen in III ZA 35/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZA 35/16 BESCHLUSS vom 12. Januar 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2017:120117BIIIZA35.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2015 - 4 W 69/14 - wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 1 (Freistellung von Verfahrenskosten) versagt hat, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Soweit Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 2 (Unterlassung bzw. Widerruf amtlicher Äußerungen in Gerichtsbeschlüssen) mit der Begründung abgelehnt worden ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen. Sie ist jedoch unzulässig, da das am 23. November 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangene Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingereicht worden ist. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der angefochtene Beschluss dem Antragsteller am 22. Januar 2015 in der Justizvollzugsanstalt Ulm durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hätte somit spätestens bis zum Ablauf des 23. Februar 2015 (Montag) beantragt werden müssen. Dies hat der Antragsteller unterlassen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.02.2014 - 15 O 15/14 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.01.2015 - 4 W 69/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen