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5 StR 371/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 371/18 BESCHLUSS vom 29. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:290818B5STR371.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend des „Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen“ schuldig gesprochen. Zwar mag das tateinheitliche Zusammentreffen der Tatbestände des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB als „Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen“ zu tenorieren sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 4 StR 367/13; vom 11. Mai 2015 – 3 StR 115/15, NStZ 2016, 98, und vom 5. Juli 2018 – 5 StR 176/18). Ein derartiges Zusammenfassen unterschiedlicher Tatbestände verbietet sich aber, wenn der Gesetzgeber diesen unterschiedliche Qualität zuerkannt, hier nämlich § 244 Abs. 4 StGB als Verbrechen und § 244 Abs. 1 StGB als Vergehen ausgestaltet hat.

Der Senat hat erwogen, die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes im Schuldspruch erkennbar zu machen, diesen etwa als „Privatwohnungseinbruchdiebstahl“ oder als „schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“ zu bezeichnen. Im Hinblick auf die Vorgabe des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO hat er hiervon jedoch abgesehen. Er hat sich insbesondere nicht aus Gründen der Klarstellung des verwirklichten Unrechts dazu berechtigt gesehen, von der bezeichneten Sollvorschrift abzuweichen. Denn dieses lässt sich aus der unmittelbar anschließenden, gemeinsam mit dem Urteilstenor in das Bundeszentralregister einzutragenden Liste der angewendeten Vorschriften entnehmen (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BZRG).

Das Landgericht hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB angesichts des festgestellten Abhängigkeitssyndroms für Alkohol und Cannabinoide rechtsfehlerhaft verneint. Der Senat nimmt die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt jedoch mit Blick auf die Verneinung einer Erfolgsaussicht hin.

Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler

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