Paragraphen in VII ZR 898/21
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1 | 91 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 898/21 BESCHLUSS vom 6. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:060422BVIIZR898.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2022 durch den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Borris, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Gegenstandswert für dieses Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Sachmängelgewährleistung (von der ehemaligen Beklagten zu 1) und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (von der Beklagten zu 2) in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit dem Motortyp EA 189.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2 die Feststellung verlangt, dass sie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, hilfsweise hat er die Zahlung von Schadensersatz abzüglich einer vom Gericht zu schätzenden Nutzungsentschädigung geltend gemacht.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben und die Revision nicht zugelassen worden. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren abgetrennt und an den VII. Zivilsenat abgegeben, die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auferlegt. Anschließend haben der Kläger und die Beklagte zu 2 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nachdem der Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands - (nur) noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - I ZR 249/02 Rn. 12, NJW-RR 2007, 694; Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZR 183/08 Rn. 2, juris; Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19 Rn. 4, NJW 2021, 1887). Es kommt daher darauf an, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des in den Vorinstanzen unterlegenen Klägers zur Zulassung der Revision geführt und - falls dies zu bejahen ist - welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluss daran voraussichtlich genommen hätte.
Bei Anlegung des vorgenannten Prüfungsmaßstabs sind im Streitfall die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Unberührt bleiben dabei die Kostenentscheidungen im Prozessrechtsverhältnis des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2 hätte nicht zur Zulassung der Revision geführt. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hätte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer weiteren Begründung wird nach dem Rechtsgedanken des § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Halfmeier Brenneisen Graßnack C. Fischer Borris Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 02.10.2018 - 5 O 733/17 OLG Dresden, Entscheidung vom 20.04.2021 - 10a U 1768/18 -
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