2 ARs 363/13
BUNDESGERICHTSHOF ARs 363/13 2 AR 243/13 BESCHLUSS ARs 383/13 2 AR 266/13 vom
30. April 2014 in der Straf- und Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges u.a.
Az.: 10 StVK 131/13 u.a. Landgericht Ulm Az.: 13 Ws 563/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a Ws 91 - 102/13 Oberlandesgericht Stuttgart Az.: RAR 27/12 Amtsgericht Bad Cannstatt Az.: 5 Qs 79/12 Landgericht Stuttgart Az.: 22 Ws 605/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 2 Ws 247/13 Oberlandesgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
1. Die Anträge auf „Aktenkopie“ werden abgelehnt.
2. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 29. Januar 2014 - werden zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Der Senat legt die als „Erinnerung“ bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 15. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. §§ 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer Appl Schmitt
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