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6 StR 153/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 153/22 BESCHLUSS vom 3. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:030522B6STR153.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 3. November 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat bei drei Taten zum Nachteil von Freundinnen der Nebenklägerin (II.B.4, II.B.5.a und b der Urteilsgründe) – wegen Verjährung mit minderem Gewicht – straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte jeweils tateinheitlich kinderpornographische Schriften hergestellt hat. Jedoch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte hierbei mit der nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis 4. November 2008 geltenden Fassung erforderlichen Verwendungs- bzw. Ermöglichungsabsicht handelte. Im Blick darauf, dass der Angeklagte sich durch die Taten die Schriften in verjährter Zeit verschaffte (§ 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF) und sie in nicht verjährter Zeit besaß (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB aF), kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Wertung insoweit geringere Freiheitsstrafen verhängt hätte.

König Feilcke Tiemann von Schmettau Werner Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 03.11.2021 - 1 KLs 8 Js 7971/16 8 Js 7971/16

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3 184 StGB
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