Paragraphen in 4 StR 539/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 539/19 BESCHLUSS vom 20. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:200520B4STR539.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung der sichergestellten 14.185 € Bargeld sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 44.015 € angeordnet wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung eines Betrages in Höhe von 58.200 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die fristgerecht begründete Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht gelassen, dass von den vom Angeklagten aus den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten erzielten Erlösen, die sich insgesamt auf 58.200 € beliefen, bei der Durchsuchung der Räume des Angeklagten am 7. Dezember 2017 noch Bargeld in Höhe von 14.185 € vorhanden war und sichergestellt werden konnte. Da das sichergestellte Bargeld als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt, scheidet insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB tatbestandlich aus.
Der Senat kann die Abänderung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Er ordnet die Einziehung des sichergestellten Bargelds an und setzt den hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB festgesetzten Geldbetrag entsprechend herab. Der in der Hauptverhandlung erklärte Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe verschiedener sichergestellter Vermögensgegenstände steht der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht entgegen. Denn angesichts der ungewissen Werthaltigkeit der Gegenstände liegt es fern, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Verzicht des Angeklagten an Erfüllungs statt angenommen und damit den staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73c StGB zum Erlöschen gebracht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 ‒ 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 34 ff.; vom 6. März 2019 ‒ 5 StR 546/18 Rn. 6). Ob der Angeklagte über die Vermögensgegenstände hinaus auch auf die Rückgabe des sichergestellten Bargelds verzichtet hat, ist ohne Bedeutung, da ein solcher Verzicht eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht hindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 ‒ 3 StR 67/19, JR 2020, 187; vom 12. September 2019 ‒ 5 ARs 21/19).
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Rommel Bender Vorinstanz: Essen, LG, 12.06.2019 ‒ 71 Js 169/18 27 KLs 27/18
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