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4 StR 600/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 600/18 BESCHLUSS vom 24. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR600.18.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2019 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Juni 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die gegen den Angeklagten erkannte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einer gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.600 Euro angeordnet und eine Maßregel aus einer früheren Verurteilung aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Während die seitens des Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben, hat die Revision mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist auch sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Bei der Anordnung einer Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB bei mehreren Beteiligten, die – wie hier – an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsgewalt gewonnen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 518/18; Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17). Der Senat kann die Anordnung gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst treffen.

Sost-Scheible Cierniak Feilcke Bartel Paul

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