Paragraphen in VI ZR 63/19
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 63/19 BESCHLUSS vom 16. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:160221BVIZR63.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Das Vorabentscheidungsersuchen vom 13. Oktober 2020 wird zurückgenommen.
Gründe:
Der Senat sieht die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 (VersR 2021, 120) vorgelegte Frage durch das Urteil des Unionsgerichtshofs vom 24. November 2020 (C-59/19, NJW 2021, 144 - Wikingerhof/Booking.com) als geklärt an.
Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.02.2018 - 20 O 143/16 OLG Celle, Entscheidung vom 06.02.2019 - 7 U 102/18 -
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