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XII ZB 96/14

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 96/14 BESCHLUSS vom 25. März 2015 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Vater der betroffenen Kinder. Er hat einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt, der auf einen wöchentlichen Wechsel der Kinder zwischen den beteiligten Eltern gerichtet ist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zugleich hat es die gegen die Ablehnung der erstinstanzlich beantragten Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil dieser nicht bedürftig sei.

Gegen die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die der Antragsteller rechtzeitig eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 hat er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 12. Mai 2014 verlängert worden. Durch Beschluss vom 26. November 2014 hat der Senat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beantragt. Er macht geltend, er habe mit einer Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nicht rechnen müssen.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, denn der Antragsteller war nicht gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung einzuhalten.

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Senatsrechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 233 ZPO, vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 16 mwN). Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGHZ 148, 66 = NJW 2001, 2720, 2721).

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er über ein Bauspar- und Barguthaben verfügt habe, das er zur Bestreitung der Verfahrenskosten habe einsetzen können und müssen. Dass er den Bausparvertrag gekündigt und den Betrag an seinen Vater ausgezahlt habe, sei unerheblich. Es hat auf eine vorausgegangene Verfügung des Berichterstatters vom 30. Januar 2014 hingewiesen, die zugleich auf das Hauptsacheverfahren bezogen war. Im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antragsteller dementsprechend keine Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Unter diesen ihm bekannten Umständen musste der Antragsteller damit rechnen, dass ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde, zumal er weder die Begründung des Oberlandesgerichts in Frage gestellt noch dargetan hat, dass das Guthaben etwa nicht ausreichend gewesen sei, um daraus auch die Verfahrenskosten der Rechtsbeschwerdeinstanz zu tragen.

Dose Botur Klinkhammer Guhling Günter Vorinstanzen: AG Altenkirchen, Entscheidung vom 23.10.2013 - 4 F 207/13 OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.02.2014 - 7 UF 797/13 -

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